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Ab Januar: Elektromobilität steuerlich bevorteilt

19.12.2016 in Politik von Thomas Langenbucher | 3 Kommentare

2017–Elektromobilitaet-steuerlich-bevorteilt

Bild: Renault

Ab Januar gelten einige neue steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität. Sie ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung, das zeitlich befristete Kaufanreize, weitere Mittel für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen beinhaltet.

Im Einzelnen sind in dem Gesetzentwurf Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer vorgesehen:

Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridautos im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Bei der Kraftfahrzeugsteuer gilt derzeit bereits bei erstmaliger Zulassung reiner Elektroautos seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert.

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Via: Bundesfinanzministerium & Haufe.de
Tags: FörderungAntrieb: Elektroauto, Hybridfahrzeuge

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Über den Autor

Thomas Langenbucher ist Experte für Elektromobilität mit beruflichen Stationen in der Automobilindustrie und Finanzbranche. Seit 2011 berichtet er auf ecomento.de über Elektroautos, nachhaltige Technologien und Mobilitätslösungen. Mehr erfahren.

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. ZOE-Fahrer meint

    25.12.2016 um 16:35

    Ich verstehe das nicht. Möchte bei meinem AG das kostenlose Laden einführen.
    Der Strom wird über Allgemeinkosten des Gebäudes intern abgerechnet.
    Muss der AG nun noch etwas beachten ? Darf er den Strom kostenlos weitergeben ? War es das ?
    Oder muss wieder jemand komplizierte geeichte Zähler anschaffen, ablesen und geldwerte Vorteile erfassen und abrechnen ?

    Mein AG möchte den Strom verschenken !

  2. Matthäus meint

    19.12.2016 um 10:43

    Die sollten halt mal einfach mal zusätzlich den Geldwerten Vorteil für 4 Jahre aussetzen. Dann würde mich mal interessieren, wieviele Stromer die Industrie überhaupt liefern kann. Könnte mir kaum vorstellen, dass sich jemand diesen finanziellen Bonus durch die Finger gleiten lassen würde. :)

    Aber so sind das halt einfach Peanuts. Was interessieren mich die 200€ im Jahr? Oder wenn man mal einen sparsamen Kombi vergleicht: Die 28€ im Jahr? Wow, super Ersparnis, nicht. Wo ist da der Kaufanreiz?

  3. lo meint

    19.12.2016 um 09:26

    Dieses hin und her bei der Steuerbefreiung und trotzdem muß ich für meinen C-Zero von 2011 auch in 2017 45,- Steuer bezahlen – naja die Autobahnmaud wird es richten?

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