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Elektroauto-Kaufprämie „Umweltbonus“ und „Innovationsprämie“

In: Kaufberatung

VW-e-up-laden

Bild: VW

Seit Anfang Juli 2016 gibt es in Deutschland eine jeweils zur Hälfte von Bund und Autoindustrie finanzierte Kaufprämie für Elektroautos, Wasserstoff-Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridmodelle (offiziell „Umweltbonus“). Im Februar 2020 wurde die maximale Fördersumme von 4000 auf 6000 Euro aufgestockt, anschließend gab es weitere Anpassungen.

Im Juni 2020 verdoppelte die Bundesregierung ihren Anteil als Konjunkturimpuls mit der „Innovationsprämie“, die Fördersumme wurde zunächst befristet vom 3. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 auf bis zu 9000 Euro erhöht. Im November 2020 wurde festgelegt, die Förderung beim Leasing abhängig von der Leasingdauer zu staffeln. Im selben Monat wurde beschlossen, die Innovationsprämie bis 31. Dezember 2025 zu verlängern – die Innovationsprämie und der reguläre Umweltbonus haben damit dieselbe Laufzeit.

Die Organisation von Innovationsprämie und Umweltbonus übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen zur deutschen Elektroauto-Kaufprämie für Sie zusammengestellt:

  • Was wird gefördert?
  • Fördersätze
  • Wer kann einen Antrag stellen?
  • Fördervoraussetzungen Neuwagen
  • Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen
  • Kontakt/Info-Telefon

Was wird gefördert?

Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (BAFA-Liste) befinden.

Förderfähig sind:

  • reine Batterieelektrofahrzeuge,
  • von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride),
  • Brennstoffzellenfahrzeuge,
  • Fahrzeuge die höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro km verursachen.

Das Fahrzeug muss mit mindestens vier Rädern für die Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen ausgestattet sein (Klasse M1) bzw. für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1). Fahrzeuge der Klasse N2 sind nur dann förderfähig, wenn sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen.

Ein Bundesanteil am Umweltbonus kann nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge gewährt werden, wenn deren Nettolistenpreis des Basismodells in Deutschland maximal 65.000 Euro beträgt.

Fördersätze

Von der 2020 eingeführten Innovationsprämie profitieren folgende Elektrofahrzeuge:

  • Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden,
  • Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.

Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 23 Monaten erhalten die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung angepasst.

Die aktuellen Fördersätze bestehend aus Umweltbonus und Innovationsprämie (Verdoppelung des Bundesanteils am Umweltbonus):

Förderung Nettolistenpreis unter 40.000 Euro

Bundesanteil Herstelleranteil Kaufprämie
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug 6.000 EUR 3.000 EUR 9.000 EUR
von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug 4.500 EUR 2.250 EUR 6.750 EUR

Förderung Nettolistenpreis 40.000 bis 65.000 Euro

Bundesanteil Herstelleranteil Kaufprämie
Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeug 5.000 EUR 2.500 EUR 7.500 EUR
von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug 3.750 EUR 1.875 EUR 5.625 EUR

Die Förderung eines akustischen Warnsystems (AVAS) beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss wird pro Fahrzeug nur einmal gewährt.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen,
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
  • Stiftungen,
  • Körperschaften,
  • Vereine,

auf die ein förderfähiges Fahrzeug als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Ein Leasinggeber ist nur dann antragsberechtigt, wenn er das Fahrzeug zur Eigennutzung erwirbt.

Fördervoraussetzungen Neuwagen

  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, deren Erstzulassung bei Antragstellung maximal 1 Jahr zurückliegt.
  • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
  • Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.

Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen

  • Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Das Fahrzeug muss nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.
  • Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis ist eine Förderung ausgeschlossen.
  • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.
  • Für die Gebrauchtfahrzeuge muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
  • Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit der Innovationsprämie bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt und beantragt wurde.
  • Das Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA Umweltbonus gefördert werden.

Kontakt/Info-Telefon

Das für die Abwicklung der Elektroauto-Kaufprämie zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) steht von 08:30 Uhr bis 16.00 Uhr unter 06196 908-1009 für Fragen zu der Fördermaßnahme zur Verfügung.

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