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Elektroauto-Leasing: Aktuelle Angebote & Vergleich

Elektroauto-Kaufprämie 2026: Fragen und Antworten

In: Ratgeber von Thomas Langenbucher

Skoda-Enyaq-aufladen

Bild: Skoda

Union und SPD haben beschlossen, ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos aufzulegen. Damit will die Bundesregierung mehr Privatpersonen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität ermöglichen. Das Programm verfolgt klima-, sozial- und industriepolitische Ziele und ist auf die Förderung von Kauf und Leasing von Neuwagen ausgerichtet. Wir beantworten die wichtigsten Fragen:

(Zum Vergrößern anklicken) Bild: Bundesumweltministerium

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm ist auf Kauf oder Leasing von Neuwagen ausgerichtet.

Förderfähig sind beim Start der Förderung alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb.

Fahrzeuge mit Range-Extender (Range Extended Electric Vehicle, REEV) oder Plug-in-Hybrid-Antrieb (Plug-In-Hybrid Electric Vehicle, PHEV) werden gefördert, sofern die Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen.

Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb in die Förderung aufgenommen werden, wird noch geprüft.

Wann startet die Förderung?

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2026 neu zugelassen werden. Förder-Anträge sind voraussichtlich ab Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026.

Wer kann die Förderung beantragen?

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie sog. Range-Extender).

Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 Euro je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Nachweis des Haushaltseinkommens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Förderantrag Anfang 2026 können Sie demnach den Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der Steuerbescheide 2024 und 2023 ansetzen.

Für verheiratete Antragsteller, solche in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie solche in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen des Partners hinzuaddiert (sofern nicht bereits im Rahmen des Steuerbescheids des Antragstellers gemeinsam veranlagt).

Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht.

Was ist mit anderen Haushaltstypen, etwa Paaren ohne Trauschein und mit gemeinsamen Kindern?

Zugrunde gelegt wird auch bei eheähnlichen Gemeinschaften das zu versteuernde Einkommen beider Partner. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ergibt sich aus der Addition beider Einzel-Einkommen. Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern sollen zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht werden. Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden.

Was ist mit Rentnern ohne Einkommenssteuererklärung?

Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung vorhanden ist, kann diese nachträglich abgegeben werden. Rentner ohne Einkommenssteuererklärung können eine Rentenbezugsbescheinigung sowie eine Selbsterklärung über weitere Einkünfte vorlegen.

Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht. Den Betroffenen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Basisförderung

Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge und 1.500 Euro für Plug-In-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender

Förderung für Familien

  • pro Kind 500 Euro zusätzlich, maximal 1.000 Euro (bis zu 2 Kinder werden berücksichtigt)
  • Soziale Staffelung: plus 1.000 Euro bei unter 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr, plus weitere 1.000 Euro bei unter 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr

Bei Anschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs:

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
Bis 45.000 € 5.000 € 5.500 € 6.000 €
45.001 € bis 60.000 € 4.000 € 4.500 € 5.000 €
60.001 € bis 80.000 € 3.000 € 3.500 € 4.000 €
80.001 € bis 85.000 € nicht förderfähig 3.500 € 4.000 €
85.001 € bis 90.000 € nicht förderfähig nicht förderfähig 4.000 €
90.001 € und darüber nicht förderfähig nicht förderfähig nicht förderfähig

Bei Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids (PHEV) oder Elektrofahrzeugs mit Range-Extender (REEV):

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren
Bis 45.000 € 3.500 € 4.000 € 4.500 €
45.001 € bis 60.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 €
60.001 € bis 80.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 €
80.001 € bis 85.000 € nicht förderfähig 2.000 € 2.500 €
85.001 € bis 90.000 € nicht förderfähig nicht förderfähig 2.500 €
90.001 € und darüber nicht förderfähig nicht förderfähig nicht förderfähig

Welche Plug-In-Hybride und Elektrofahrzeuge mit Range-Extender sind förderfähig?

Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2027 sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender förderfähig, sofern deren CO2-Emissionen einen Wert von 60 g CO2/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt.

Für den Zeitraum ab dem 01.07.2027 prüft die Bundesregierung eine Förderung von Plug-In-Hybriden und Fahrzeugen mit Range Extender, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben.

Wie kann die Förderfähigkeit eines Fahrzeugs vorab geprüft werden?

Informationen zu den jeweiligen CO2-Emissionen eines Plug-In-Hybrid-Fahrzeugs oder Fahrzeugs mit Range Extender sind beim Hersteller oder Händler erhältlich.

Wird es eine Mindesthaltedauer geben?

Die Förderung wird eine Mindesthaltedauer für Kauf und Leasing beinhalten. Sie beträgt 36 Monate ab der Erstzulassung. Die Förderung richtet sich gezielt an Privatpersonen, die ein Fahrzeug tatsächlich im Alltag nutzen wollen. Ohne Haltedauer könnten z.B. Autos mit Förderung gekauft und sofort mit Gewinn weiterverkauft werden.

Wird auch Leasing mit sozialer Staffelung gefördert?

Ja, das Förderprogramm ist sozial gestaffelt und unterstützt je nach Einkommen und Familiengröße auch das Leasing mit bis zu 6.000 Euro.

Für die Förderung beim Leasing eines Neuwagens gelten dieselben Regelungen und Förderhöhen wie beim Kauf, die Beantragung erfolgt ebenfalls durch den Leasingnehmer. Entscheidend ist, dass das Neufahrzeug auf den Leasingnehmer zugelassen und nach Zulassung drei Jahre gehalten wird.

Wie wird das Förderprogramm finanziert?

Für die E-Auto-Förderung werden Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds der Bundesregierung, also unter anderem den Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, in Höhe von insgesamt 3 Milliarden Euro verausgabt.

Die gesamte Summe steht für den Zeitraum vom 1.1.2026 bis 2029 zur Verfügung.

Die vorgesehenen Mittel reichen je nach Verteilung zwischen den vollelektrischen Fahrzeugen und Plug-in-Hybriden für insgesamt voraussichtlich rund 800.000 Fahrzeuge.

Gilt für die Förderung das Datum des Kaufvertrags oder der Zulassung?

Die Antragsstellung ist nach Zulassung des Fahrzeugs in einem einstufigen Verfahren möglich. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf den Antragsteller erfolgen. Das bedeutet: Statt zwei Anträgen (erst Kaufvertrag, dann Zulassung) ist nur ein Antrag nötig. Das halbiert die Bürokratie im Vergleich zu anderen Förderprogrammen.

Was ist bei langen Lieferzeiten? Entfällt dann die Förderung?

Entscheidend für die Förderung ist das Datum der Zulassung, nicht der Bestellzeitpunkt. Bei Anträgen zum Jahresende kann sich die Auszahlung ins nächste Jahr verschieben.

Kann die Kaufprämie nur für E-Autos beantragt werden, die in der EU produziert wurden?

Förderfähig sind alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb, sofern letztere Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Stand heute stammen etwa 80 Prozent der neuzugelassenen E-Autos in Deutschland aus europäischer Produktion.

Geprüft wird die Aufnahme sogenannter EU-Präferenzregelungen. Diese Vorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt in das laufende Förderprogramm integriert werden. Vor einem Inkrafttreten wird das Bundesumweltministerium Verbraucher rechtzeitig informieren.

Welche Dokumente benötigt man für die Antragstellung?

Details werden mit der Förderrichtlinie zeitnah bekannt gegeben. Absehbar sind:

  • Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags
  • Fahrzeugschein, für den Nachweis der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller in Deutschland
  • Die zwei letzten aktuellen Steuerbescheide, maximal 3 Jahre alt

Zur schnelleren Bearbeitung wird die Nutzung der Onlinefunktion Ihres Personalausweises bzw. die AusweisApp des Bundes empfohlen.

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