Ein Autofahrer in Hamburg hat erfolgreich gegen eine Abschleppmaßnahme geklagt, nachdem er seinen Verbrenner auf einem eigentlich für Elektroautos reservierten Parkplatz abgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg urteilte laut Legal Tribune Online, dass das Abschleppen in diesem konkreten Fall rechtswidrig und unverhältnismäßig war (Urt. v. 18.03.2025, Az. 21 K 3886/24).
Der Mann hatte sein Fahrzeug auf einem Stellplatz für Elektroautos geparkt, die dortige Ladesäule war schon länger außer Betrieb. Statt Strom gab es ein Hinweisschild über einen geplanten HPC-Standort (High Power Charging), eine Plastiktüte mit Kabelzubehör deutete auf laufende Bauarbeiten hin. Dennoch wurde das Auto abgeschleppt, wofür der Halter 472,10 Euro zahlen musste.
Auf dem Parkplatz wiesen mehrere Schilder darauf hin, dass das Parken dort ausschließlich Elektrofahrzeugen während eines Ladevorgangs und für maximal eine Stunde gestattet sei. Die Verkehrszeichen galten unmissverständlich, wie das Gericht bestätigte – eine funktionierende Ladesäule sei jedoch Voraussetzung für das erlaubte Parken von E-Autos.
Obwohl der Mann gegen die bestehende Beschilderung verstoßen hatte, sah das Gericht im Abschleppen eine unverhältnismäßige Maßnahme. Laut § 14 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (HmbSOG) sei das Abschleppen nur gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer vorliege.
Die Richter betonten, dass ein funktionstüchtiger Ladepunkt Voraussetzung für die Nutzung des Parkplatzes sei. In der Folge hob das VG Hamburg den Gebührenbescheid auf und ordnete die Rückzahlung der gezahlten 472,10 Euro an. Das Urteil bedeutet aber nicht, dass man an jeder defekten E-Ladesäule mit einem Verbrenner parken darf. Auf ein Ordnungsgeld muss man sich dennoch einstellen.
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