Es gibt demnächst wohl wieder mehr steuerliche Förderungen von Elektromobilität: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Für alle reinen Elektroautos einschließlich Brennstoffzellenautos mit erstmaliger Zulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2015 galt eine von fünf auf zehn Jahre verlängerte Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 galt bislang eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2016 wieder in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert und auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet.
Eingeführt wurde auch eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers. Dazu zählen auch zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren können (sogenannte S-Pedelecs). Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Darüber hinaus erfasst die Steuerbefreiung des Ladestroms auch betriebliche Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer privat nutzen kann (sogenannte Fahrtenbuchmethode). Nach dem Bundestag muss auch der Bundesrat den Änderungen noch zustimmen.