Der Umweltbonus wurde früher als geplant eingestellt: Am 17. Dezember 2023 wurden die letzten neuen Anträge angenommen.
Umweltbonus bis 2022
Anfang Juli 2016 wird in Deutschland eine gemeinsam vom Bund und der Autoindustrie finanzierte Kaufprämie für Elektroautos, Wasserstoff-Brennstoffzellen-Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybridmodelle (offiziell „Umweltbonus“) eingeführt. Im Februar 2020 wurde die maximale Fördersumme von 4000 auf 6000 Euro aufgestockt und die ursprünglich bis Ende 2021 geplante Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Im Juni 2020 verdoppelte die Bundesregierung ihren Anteil als Konjunkturimpuls mit der „Innovationsprämie“, die Fördersumme wurde zunächst befristet vom 3. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 auf bis zu 9000 Euro erhöht. Im November 2020 wurde festgelegt, die Förderung beim Leasing abhängig von der Leasingdauer zu staffeln.
Ende 2020 wurde zwar auch beschlossen, die Innovationsprämie bis 31. Dezember 2025 zu verlängern – die Innovationsprämie und der reguläre Umweltbonus hätten damit dieselbe Laufzeit gehabt. Dies wurde aber durch die seit Dezember 2021 amtierende neue Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP verworfen. Die Innovationsprämie wurde von der Ampel-Koalition nur bis Ende 2022 verlängert, ab 2023 gilt der Umweltbonus in der unten dargestellten angepassten Form.
Umweltbonus ab 2023
Die jüngste Neufassung der Umweltbonus-Richtlinie ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ab diesem Datum
- können für Plug-in-Hybridfahrzeuge keine Förderanträge mehr gestellt werden,
- gelten neue reduzierte Fördersätze für rein batterieelektrische und Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge,
- wird die Mindesthaltedauer auf 12 Monate bis 24 Monate angehoben
- und es entfällt die bisherige Einschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können.
Für 2023 und 2024 (geplant, aber nicht umgesetzt) wurden weitere Anpassungen beschlossen:
- Ab dem 1. September 2023 können ausschließlich Privatpersonen Förderanträge stellen.
- Ab dem 1. Januar 2024 wird u. a. der maximale Nettolistenpreis, bis zu dem Fahrzeuge förderfähig sind, auf 45.000 Euro abgesenkt und die Fördersätze vereinfacht.
Die am Umweltbonus teilnehmenden Hersteller gewähren ihren Anteil am Umweltbonus weiter bei der Anschaffung in Form eines Nettorabatts, der Bundesanteil wird dagegen erst nach Zulassung überwiesen. Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2023 bis einschließlich dem 31. Dezember 2023 beträgt der staatliche Anteil als nicht rückzahlbarer Zuschuss:
Umweltbonus ab 2024 (geplant, aber nicht umgesetzt)
Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich dem 31. Dezember 2024 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus als nicht rückzahlbarer Zuschuss:
Zum Förderverfahren
Wer kann einen Antrag stellen?
Bis zum 31. August 2023 können
- Privatpersonen,
- Unternehmen,
- Unternehmen mit kommunaler Beteiligung,
- Stiftungen,
- Körperschaften und
- Vereine,
auf die ein förderfähiges Fahrzeug zugelassen wird, einen Antrag stellen.
Sofern sich der Erwerber von dem eingetragenen Halter unterscheidet, ist der Antrag immer von der als Halter eingetragenen Person zu stellen.
Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen.
Als förderfähige Erwerbsarten gelten Fahrzeugkäufe sowie Leasingverträge.
Eine Abweichung zwischen Antragsteller und Halter ist nur bei der Nutzung von Mitarbeiterleasing möglich.
Leasinggebende sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 2022 das Fahrzeug zur Eigennutzung erwerben.
Fördervoraussetzungen Neuwagen
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Gefördert werden ausschließlich Fahrzeuge, deren Erstzulassung bei Antragstellung maximal ein Jahr zurückliegt.
- Bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 2022 muss das Fahrzeug im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragsteller erstzugelassen sein. Bei Antragstellung ab dem 01. Januar 2023 muss das Fahrzeug im Inland mindestens zwölf Monate auf den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und ab 24 Monaten auf 24 Monate.
- Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2024 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.
Fördervoraussetzungen Gebrauchtwagen
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
- Ein Gebrauchtfahrzeug kann nur durch den Umweltbonus gefördert werden, wenn das Fahrzeug nicht bereits als Neuwagen gefördert wurde. Der Umweltbonus kann also für förderfähige Fahrzeuge nur einmal beantragt und bewilligt werden.
- Förderfähig sind junge gebrauchte Fahrzeuge, die maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sind und eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.
- Das junge gebrauchte Fahrzeug kann mit dem Umweltbonus (inkl. Innovationsprämie als Verdoppelung des Bundesanteils) bezuschusst werden, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt und beantragt wurde. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
- Der Förderantrag für Gebrauchtfahrzeuge muss spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung gestellt werden.
- Der maximale förderfähige Bruttogesamtfahrzeugpreis für Gebrauchtfahrzeuge beträgt 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto, inklusive Sonderausstattung). Davon ist der Bruttoherstelleranteil noch abzuziehen. Übersteigt der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeuges den maximalen förderfähigen Bruttogesamtfahrzeugpreis, ist eine Förderung ausgeschlossen.
- Ein privater Kfz-Kaufvertrag ist nicht förderfähig, da hier keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und daher kein Bruttoherstelleranteil nachvollziehbar ist. Die Möglichkeit zur Gebrauchtfahrzeugförderung durch einen privaten Kaufvertrag ist daher ausgeschlossen. Bei einem gewerblichen Autoverkauf an eine Privatperson ist der Verkäufer hingegen verpflichtet die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.
- Damit die bewilligte Förderung nicht zurückgefordert wird, sollen folgende Mindesthaltedauern eingehalten werden: Bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 2022 muss das Fahrzeug im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragsteller erstzugelassen sein. Bei Antragstellung ab dem 01. Januar 2023 muss das Fahrzeug im Inland mindestens zwölf Monate auf den Antragsteller erstzugelassen sein. Im Falle des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monate auf 12 Monate und ab 24 Monaten auf 24 Monate.