Wie jedes Jahr müssen sich Auto-, Motorrad- und Radfahrer auch 2017 auf auf diverse Neuerungen einstellen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Zulassungsrecht: Klimaanlagen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhaus-Potenzial (Global Warming Potential, GWP) über 150 befüllt werden. Dazu zählt auch das bisher eingesetzte Kältemittel R134a. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem 01. Januar 2011 erteilt wurde. Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, bekommen keine Zulassung mehr, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind.
Zulassungsrecht: Euro 4 für Motorräder
Neue Motorräder und Kleinkrafträder können ab Januar 2017 nur noch dann für den Verkehr zugelassen werden, wenn sie den Schadstoffvorgaben der Euro 4 entsprechen. Gegenüber der bislang geltenden Euro-3-Norm verringert sich der Emissionsausstoß um mehr als die Hälfte. Der maximale Geräuschpegel darf bei Motorrädern über 175 Kubik nicht mehr als 80 dB betragen.
Kosten: Gebühren für HU und Führerschein steigen
Nach acht Jahren sollen die Gebühren für die Führerscheinprüfungen sowie die Hauptuntersuchungen für Autos teurer werden. Die theoretische Prüfung soll künftig statt rund elf Euro 11,90 Euro kosten. Für die inzwischen übliche Prüfung am Computer werden in Zukunft 10,60 Euro fällig. Für die Abnahme der praktischen Pkw-Prüfung sollen 91,50 Euro berechnet werden. Die praktische Motorrad-Prüfung verteuert sich auf 121,38 Euro. Ebenfalls teurer wird die in der Regel alle zwei Jahre fällige Hauptuntersuchung. Je nach Bundesland werden künftig Gebühren in Höhe von 35 Euro und 54,86 Euro erhoben.
Tesla: Ladestrom für Neukunden kostenpflichtig
Käufer von Tesla-Elektroautos müssen ab dem 1. Januar 2017 das Strom-Zapfen an den Supercharger-Schnellladestationen bezahlen. Die Preise sollen zeitabhängig und je nach regionalen Stromkosten variieren. Als Trostpflaster erhalten Neukunden eine jährliche Gutschrift über 400 kWh, die an den Superchargern eingelöst werden kann. Kunden von bereits auf der Straße befindlichen Fahrzeugen dürfen weiterhin umsonst laden. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die noch 2016 bestellt werden, sofern die Auslieferung vor dem 1. April 2017 stattfindet.
Fahrräder: Ampelzeichen für Radfahrer
Es gibt neue Vorschriften für Radfahrer an Ampeln. Bisher galten die Fußgängerampeln, wenn keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden waren. Künftig gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten“, also jene, die auch für Autofahrer gelten. Auf gekennzeichneten Radwegen gelten weiterhin die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.
Verkehrssicherheit: Rettungsgasse links bilden
Auf Autobahnen sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Streifen pro Richtung gilt: Autofahrer müssen bei Stau oder zäh fließendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und dem Fahrstreifen unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Fahrspuren müssen also die Autos auf dem linken Fahrstreifen nach links und alle anderen nach rechts ziehen.
Verkehrssicherheit: Gigaliner fahren weiter
Bis Ende 2016 noch Feldversuch, ab 1. Januar regulär auf deutschen Straßen: Nach Ankündigungen von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt sollen die derzeitig 159 Lang-Lkw weiterhin auf dem freigegebenen Streckennetz unterwegs sein. Zurzeit dürfen etwa 60 Prozent des Autobahnnetzes von überlangen Trucks befahren werden. Nachdem auch Rheinland-Pfalz seine Vorbehalte aufgegeben hat, sind Berlin und das Saarland die einzigen Bundesländer, in denen die sogenannten Gigaliner nicht fahren dürfen.
Dezember-Regelungen
Bereits seit Mitte Dezember gelten drei weitere neue Regelungen: Bis zu acht Jahre alte Kinder mit dem Fahrrad dürfen von einer Aufsichtsperson auch auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleitet werden. Fußgänger dürfen dadurch aber nicht behindert oder gefährdet werden.
Die Anordnung von Tempo 30 auf Hauptstraßen wurde vereinfacht: Im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern dürfen Kommunen jetzt ohne besondere Begründung Tempo 30 anordnen.
Das neue Zusatzschild „E-Bikes frei“ auf Radwegen soll es ermöglichen, dass E-Bikes, die bis 25 km/h schnell sein dürfen, auf geeigneten Radwegen fahren dürfen. Die Krux dabei: Damit sind nicht Pedelecs gemeint, bei denen ein Elektromotor lediglich den Pedalantrieb unterstützt und die bereits auf Radwegen unterwegs sein dürfen. Das Verkehrsministerium hat vielmehr ein Verkehrsschild für Fahrzeuge geschaffen, die nur etwa fünf Prozent des Marktes aller E-Räder ausmachen. Eine einfache Regelung, nach der alle E-Rad-Ausführungen bis 25 km/h auf Radwegen fahren dürfen, hätte genügt.
Silvio Langner meint
HALLO alle hier, wenn es den Städten seit Dezember erleichtert wurde vor Kindergärten, Schulen,…….Tempo 30 Schilder aufzustellen,dann frage ich mich,
warum unsere Stadt Gotha sich da querstellt.
>>>Die Anordnung von Tempo 30 auf Hauptstraßen wurde vereinfacht: Im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern dürfen Kommunen jetzt ohne besondere Begründung Tempo 30 anordnen.<<<
Nach einer Elternumfrage in der Schule: gab es wohl schon über 20 Situationen, wo es fast zu einem Unfall zwischem Schulkind & Auto kam. Gott sei Dank ist es bisher nicht passiert!!! Was können wir noch tun???
Leonardtronic meint
Gibt es bei Neuwagen ein Risiko mit den Klimaanlagen? Kann es passieren dass man nach dem 1.1.2017 einen Neuwagen kauft und er wird nicht zugelassen? Oder haben alle Neuwagen grundsätzlich das entsprechende Kältemittel drin?
Peter meint
Euer Beitrag ist schlecht recherchiert, und sollte überarbeitet werden.
Die StVo hat mit der Zulassung von Fahrzeugen absolut nichts zu tun, genauso wenig wie mit dem Kältemittel der Klimaanlagen. Die StVo regelt die Vorschriften für Verkehrsteilnehmer, für die Zulassung oder technische Vorgaben ist die StVZo also die Straßenverkehrszulassungsordnung anzuwenden.
Es wäre besser, wenn die Redaktion etwas professioneller vorgehen würde.
Herbie meint
Es ging um Neuerungen. Das mit der StVo ist explizit in Klammern vorangestellt. Man kann sich aber auch wirklich an jedem Hasenfurz aufhängen.
Peter meint
Ob das nun ein Hasenfurz ist, ist natürlich Ansichtssache. Grundsätzlich erwarte ich von einer Redaktion korrekte Angaben und keine Halbwahrheiten. Wenn ich falsche Informationen will, gehe ich zu Fazzebuk,da weiß ich dass mir Unfug erzählt wird.
Herbie meint
Tja nun, es ist aber richtig. Oder wird die Bildung einer Rettungsgasse in der StVZO geregelt?
berndamsee meint
Von Klimaanlagen war dir Rede, nicht von der Rettungsgasse!
Bleib bitte korrekt und werde nicht polemisch.
Herbie meint
Du hast nicht den kompletten Artikel gelesen. Zitat: „Verkehrssicherheit: Rettungsgasse links bilden“
Und nicht nur das, es gibt weitere Erwähnungen aus der StVO.
Tom meint
Zum Thema „Verkehrssicherheit: Rettungsgasse links bilden“…
Mir ist nicht klar, was daran neu sein soll. War das nicht schon immer so?
Herbie meint
Ja, das war schon immer so.
Tom meint
Okay, laut „https://de.wikipedia.org/wiki/Rettungsgasse“ wurde offenbar nur der Wortlaut überarbeitet und dabei, wie ich finde, verständlicher formuliert.
Alt:
„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden“
Neu:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Peter Wulf meint
viele der deutschen Autofahrer wissen es leider noch nicht und fahren bei Staus so dicht auf das sie auch nicht mehr rangieren und reagieren können. Es gilt immer noch für viele“ ich bin der größte“ die anderen sollen Platz machen wenn ich komme.
leider kann es für Schwerverletze und Unfallopfer tödlich sein wenn die Rettungskräfte wegen Verkehrsrüpeln nicht rechtzeitig zum Unfallort gelangen!
Thomas meint
Ich glaube das Problem ist dass die meisten denken „erst wenn der Rettungswagen kommt, bilde ich eine Rettungsgasse“. Die wenigsten wissen WANN genau ich das machen muss, nämlich wenn der Verkehr stockt (nach der neuen Regelung nicht mehr?!). Ob es sich dabei um nen Unfall, Überlastung oder sont was handelt ist egal, es kann auch ein Rettungswagen mit Krankentransport auf Durchreise sein ..
Richtig so meint
Vorher war es bei 4-Spuriger Straße nicht unmissverständlich formuliert. Dazu muss die Rettungsgasse jetzt bereits bei unter 10 km/h gebildet werden.