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Gericht verhindert Verlegung von Elektroauto-Ladekabel über den Gehweg

31.03.2022 in Aufladen & Tanken von Thomas Langenbucher | 39 Kommentare

Mercedes-EQB-laedt

Bild: Mercedes-Benz

Öffentliche Ladestationen sind in Deutschland noch Mangelware. Eine eigene Ladestation in der heimischen Garage oder direkt am Parkplatz haben viele nicht. Einige legen das Kabel deshalb einfach vom nächsten zur Verfügung stehenden Stromanschluss über den Gehweg zum an der Straße parkenden Elektroauto – doch das ist laut einem aktuellen Gerichtsurteil nicht urlaubt.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Kabelleitung über den Gehweg ab. Der Kläger hatte dies bei der Stadt Oberursel für zwei über den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt. Damit wollte er seine beiden Pkw, ein Plug-in-Hybridfahrzeug und ein Elektroauto, unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen.

Für den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbrücken mit einer Höhe von bis 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken, um die gefahrlose Überquerung zu ermöglichen. Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis daraufhin ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der störungsfreie Gemeingebrauch für die Fußgänger nicht mehr gewährleistet sei.

Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbrücken keine Gefahr für den Fußgängerverkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende Anzahl von Ladesäulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu können. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende würden überhaupt nicht berücksichtigt.

Kein Recht auf Sondernutzung

Mit dem kürzlich zugestellten Urteil hat das zuständige Frankfurter Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage für eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes. Die Vorschrift räume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, weshalb grundsätzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden könne.

Die Stadt Oberursel habe sich wie in der Rechtsprechung gefordert allein an straßenbezogenen Gesichtspunkten orientiert „und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie des einwandfreien Straßenzustandes in ihre Ermessenserwägung einbezogen“, so das Verwaltungsgericht. Mit der Verlegung einer Kabelbrücke auf dem Gehweg würden insbesondere für Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschränkt und Stolperfallen eingebaut. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine E-Fahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.

Auch das staatliche Ziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung, heißt es weiter. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen lege dar, dass das Grundgesetz keine subjektiven Rechte einzelner begründet. Aspekte des Klimaschutzes zählten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind.

Das Gericht merkt in seiner Urteilsbegründung an, dass die Mobilität des Klägers nicht unangemessen eingeschränkt werde. Er verfüge schließlich über zwei Fahrzeuge und habe daher die Möglichkeit, sie nacheinander an einer Ladestation aufzuladen.

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Via: Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen
Tags: RechtAntrieb: Elektroauto

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Über den Autor

Thomas Langenbucher ist Experte für Elektromobilität mit beruflichen Stationen in der Automobilindustrie und Finanzbranche. Seit 2011 berichtet er auf ecomento.de über Elektroautos, nachhaltige Technologien und Mobilitätslösungen. Mehr erfahren.

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Peter Wulf meint

    04.04.2022 um 23:06

    Kann man nicht wie bei den Baustellen üblich von seinem Grundstück einen „Galgen“ mit dem Kabel zum Auto schwenken , dabei wäre der Gehweg uneingeschränkt nutzbar.
    ggf könnte ein Kabel in einem Schutzrohr unter dem Gehwegbelag verlegt werden.
    Auf dem Gehweg mit einer Schwelle ist aussichtslos geht nur für Kurzfristige Nutzung bei Baustellen.
    Vielleicht wären Gespräche mit den zuständigen Ämtern und Blick in Nutzungsverordnung von Straßen und Gehweg sinnvoll gewesen statt zu klagen.
    Alternativ könnte der Nutzer bei dem Stromversorger /Stadtwerk eine Ladesäule für E Autos am Straßenrand beantragen!
    Angeblich fördern das die Gemeinden und Länder.-

  2. Djebasch meint

    31.03.2022 um 17:41

    Genau deswegen muss als nächstes ein Recht auf Lademöglichkeit in ein Gesetz.
    Das gleiche passierte damals mit Wege Beleuchtung , auch hier musste erst ein Gesetz her das den Ortschaften vorgeschrieben hat wann, wie, wo eine Beleuchtung gebaut werden muss.

    • Freddy K meint

      31.03.2022 um 21:29

      Und wie soll das umgesetzt werden. Jedem Bürger ein Stellplatz mit Steckdose? Und wo darf er das Recht ausüben? In der Arbeit? Zuhause? Beides? Wer baut und zahlt?
      Oder meinst du das jeder einfach das Recht hat seine Kabel zu legen wie er möchte?
      Schon mal Rolli gefahren? Das is jetzt schon kagga…..Da brauchts nicht noch Kabelzeugs aufm Geh- und Radweg…Aber so sind Egos. Ich brauch und will. Da haben sich viele dem einzelnen unterzuordnen….Und der Staat solls regeln. Zahlen sollen die anderen…
      Es ist gut das dieses Urteil so ist. Wo kämen wir da hin… Wahrscheinlich stellt er da auch nen Stuhl auf „seinen“ Parkplatz…..

    • Olli meint

      01.04.2022 um 08:24

      Vor allem brauchen wir weniger Autos und kleinere Autos – dann erledigen sich manche Probleme ganz von selbst.

    • Roland meint

      01.04.2022 um 09:46

      Und dann noch jede Straße aufreißen um die entsprechenden Stromkabel zu den Ladestationen zu verlegen…?

  3. THeRacer meint

    31.03.2022 um 15:12

    … das Urteil geht in Ordnung. Man stelle sich Gehwege vor, die alle 20-50 m von derartigen Stolperfallen gekreuzt werden weil die Nachbarn plötzlich gleiches Recht einfordern. Rolllator-, Kinderwagen-, und Rollstuhlfahrer* etc. werden sich „bedanken“, nur weil der Herr Autofaher zu faul ist, mal ein paar Hundert Meter zu Fuß zu gehen oder sich einen eScooter oder besser ein Klapprad ins Auto zu legen …

    • LarsDK meint

      31.03.2022 um 16:06

      Den eScooter kann der Herr Autofahrer dann ja nach gebrauch kreuz und quer auf dem Gehweg abstellen. Ich als Kinderwagenfahrer würde den Kinderwagen lieber über eine Kabelbrücke schieben als immer im alle diese elektrischen Roller rum zu müssen.

      • Freddy K meint

        31.03.2022 um 21:30

        Ne den kann er mit in sein Haus nehmen….

      • THeRacer meint

        01.04.2022 um 11:02

        … Unsinn. Wer seinen eSooter oder sein eigenes Faltrad verkehrswidrig abstellt, hat selbst ein Problem. ;-)

    • Ernst Rosen meint

      31.03.2022 um 18:52

      Zurecht verboten und die Ausnahmen gelten ja nur für Baustellen oder andere zeitlich begrenzte Arbeiten.

  4. Gunarr meint

    31.03.2022 um 15:08

    Wie wäre es mal mit einer zertifizierten Kabelbrücke für solche Anwendungen? Wenn man die 4 cm Steigung auf einen Meter Breite verteilt, wäre die Behinderung für Fußgänger sicher noch zumutbar.

  5. Steven B. meint

    31.03.2022 um 14:55

    Ich kann viele Kommentare nicht verstehen. Es gibt nun einmal recht und Gesetz und das muss man aktzeptieren. In dem Fall etwas unverständlich, wenn nicht einmal ein Eingriff auf eigene Kosten in den Gehweg die planmässige Überquerung gewährleistet worden wäre durch den Besitzer der Fahrzeuge – aber auch hier wäre es ein Eingriff in den öffentlichen Raum welcher nicht ohne Folgen gewesen wäre – Stichwort Gegenklage. Es ist ärgerlich aber muss so hingenommen werden. Wenn es jemanden nicht passt – Partei gründen, in den Bundestag gewählt werden, Macht ergreiffen und neue Gesetze erlassen, die das erlauben! Es sei erwähnt, dass ist der demokratische Prozess…

  6. Christian meint

    31.03.2022 um 13:47

    Die deutsche Bürokratie macht uns kaputt.
    Beim Aufstellen des Kabelgalgens (mind 2,5m lichte Höhe!) unbedingt auf Eidechsen und Rotmilane achten, das sind gefährdete Arten.

    • Christian meint

      31.03.2022 um 13:51

      Ich würde ja auf Unterdrückung von Besitzern von zwei Autos klagen, weil der Richter dann meint, man könnte mit zwei Autos das Eine zum Laden fahren und dann später tauschen. Das widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dieser Begündung werden Besitzer von nur einem Auto bevorzugt behandelt, weil anzunehmen ist, daß es ihnen nicht zuzumuten ist zur weit entfernten Ladestation zu laufen. Sollen die doch den Bus nehmen.

      • Olli meint

        01.04.2022 um 08:28

        @Christian ist das ein humoristischer Beitrag oder Ernst gemeint?

    • eBiker meint

      31.03.2022 um 14:49

      Von Kabelgalgen war nicht die Rede, sondern von einer 4,3 cm hohen Stolperfalle.
      Hier hat das Gericht zur Abwechselung mal richtig entschieden. Wenn der das darf, muss man das jedem anderen auch genehmigen, na dann Prost, viel Spass auf den Gehwegen.

  7. Frank von Thun meint

    31.03.2022 um 13:05

    Sollen wir dem Richter nicht mal für 6 Monate ein E-Auto zu Verfügung stellen,
    damit er überhaupt weis worüber er Richtet.

    • Freddy K meint

      31.03.2022 um 16:55

      Sollte man den Befürwortern mal für 6 Monate Rollator fahren verordnen…..

      • Vanellus meint

        31.03.2022 um 18:06

        Ich bin da auch eher auf der Seite der Fußwegnutzer. Wir sind eine schnell alternde Gesellschaft und die Zahl der Rollatornutzer und schlicht derjenigen, die nicht mehr sicher auf den Beinen sind, nimmt deutlich zu. Kommt noch hinzu, dass manche nicht mehr gut sehen können. Und ich möchte hier nicht hören: Sollen zu Hause bleiben. Da kommt (fast) jede/r mal hin.

        • Freddy K meint

          31.03.2022 um 21:37

          Geht ja nicht nur im Rollator. Auch um Rollies, Kinder, Radfahrer etc…
          Wenn sowas erlaubt werden würde wären manche Rad- und Gehwege ziemlich bescheiden.
          Und mit ner Trasse unterm Gehweg setzt voraus das derjenige den öffentlichen Parkplatz an der Strasse nur für sich nutzen darf…Ich frag mich grad wie der Kläger sichergestellt hat das er immer „vor“ seinem Haus nen Parkplatz hat….Platzhalter draufgestellt?
          Ich als Behinderter jedenfalls bin für alles froh was Geh- und Radwege freihält….

  8. Tom meint

    31.03.2022 um 12:18

    Ich habe diesen Vorfal in den letzten Wochen öfers mal im TV verfolgt, das Intressante was leider im Beitrag nicht erwähnt wird:
    Die Besitzer des E-Autos haben der Stadt sogar angeboten eine Art Regenrinne quer über den Bürgersteig auf eine Kosten setzen zu lassen, in die das Kabel bei Bedarf hineingelegt werden kann. Also keine Stolperfalle usw., wurde seitens der Stadt abgelehnt.

    Ich persöhnlich würde eine Art „Kranarm“ an der das Kabel runterhängt an mein Haus Dübeln.

    • Freddy K meint

      31.03.2022 um 21:41

      Und der öffentliche Parkplatz davor gehört dann nur ihm? Wer sorgt für Wartung und Pflege? Haftung?
      Und dann darf jeder so Rinnen legen…..
      Ich hab zwar ne Wallbox, lad aber nicht zuhause….Dachte vorher auch das wär problematisch….Ist es aber nicht….

      • Tom meint

        01.04.2022 um 07:34

        Was will ich denn an einem Kabelkanal Warten und Pflegen?
        Mach ich ja eigentlich jetzt schon in dem ich die Straße fege.
        Und nein, der Parkplatz gehört nicht ihm. Könnte allerdings wie bei mir sein das der Parkplatz vor dem Haus zu 95% nicht belegt ist.
        Und für was ne Wallbox wenn ich sie nicht nutze? Nur Förderung abgegriffen?

  9. Anti-Brumm meint

    31.03.2022 um 12:00

    kann er nicht ein Gestell für eine „Überleitung“ basteln, unter der man hindurch geht? Oder gilt das dann als illegales Bauwerk?

    • BEV meint

      31.03.2022 um 13:46

      auf jeden Fall, man darf ja nicht mal auf dem eigenen Grundstück an die Grenze bauen was man will.

      • Vanellus meint

        31.03.2022 um 18:08

        Aus gutem Grunde, z.B. wenn eine hohe Wand auf der Grundstücksgrenze den Nachbarn beeinträchtigt. Stellt euch mal vor, ihr seid der Nachbar.

  10. Andreas meint

    31.03.2022 um 11:44

    Soziale Nachhaltigkeit >

    Kann sich glücklich schätzen zwei Autos zu besitzen und nicht auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein. Als Rollstuhlfahrer/in sind die Kabelbrücken der Horror.

    • Tom meint

      31.03.2022 um 12:10

      Dann müssen Fairerweise solche Kabelbrücken aber generell im öffentlichen Raum verboten werden. Es gibt keinen Markt, Kirmes usw wo solche Teile nicht eingesetzt werden…

      • Freddy K meint

        31.03.2022 um 16:56

        zeitlich begrenzte Maßnahme. Nicht zu verwechseln mit täglich, oft, viel, jeder….

        • Tom meint

          31.03.2022 um 17:48

          Ich habe wie oben beschrieben den TV-Beitrag hierzu gesehen, die Kabelbrücke lag nur auf dem Bürgersteig wärend des Ladens, bei 2×4 std in der Woche kann man sicherlich auch von Zeitlicher Begrenzung sprechen.
          Man hätte sich ja sicherlich auf ein Laden in den Nachsttunden einigen können…

        • Freddy K meint

          31.03.2022 um 21:44

          Du verstehst nicht das du das anderen dann auch erlauben musst….
          So was geht nicht …
          Oder halt von 2:15 bis 3:00 und von 3:45 bis 4:30.
          Da ist bei uns keiner unterwegs….

      • Ilfonso meint

        31.03.2022 um 18:10

        ….das ist nicht dauerhaft….schiebe mal einen Rollstuhl über so eine Brücke…Horror….dann kommt die nächste….die nächste…..die nächste…usw

  11. Skeptiker meint

    31.03.2022 um 11:27

    Malerweise hätte das Gericht die Stadt Oberursel dazu verurteilen müssen, für eine „hinreichende“ Ladeinfrastruktur zu sorgen.

    In Berlin und vielen anderen Orten werden die Laternen zu Ladepunkten umgerüstet.

    Dann wäre das Problem weitestgehend beseitigt.

    • Karsten meint

      31.03.2022 um 11:57

      Vergiss es, Ladepunkte an Laternen wird in der Fläche nur Träumerei bleiben. Die Platzierung gibt das überhaupt nicht her. Meistens sind die Abstände zu groß und sie sind hinterm Fußweg oder zwischen Fußweg/Radweg.

      • BEV meint

        31.03.2022 um 13:48

        …oder an der Straße, wo man gar nicht parken kann

      • eBiker meint

        31.03.2022 um 14:47

        Genau so sieht es hier bei mir im Viertel aus Karsten.
        Ich finde die Entscheidung übrigens richtig. Das wäre nämlich ein Präzedensfall.
        Mal überlegen wie sich das ausweiten könnte.
        On Top muss ich hier mal orakeln. Oberursel ist das „Grünwald“ von FFM.
        Wer da wohnt, zwei Autos hat, der wird gerantiert nicht in Niedriglohnsektor arbeiten. Und da er ja die beiden Autos schon hat, hat er auch offensichtlich die Möglichkeit irgendwo zu laden.

        • Freddy K meint

          31.03.2022 um 21:46

          Bequemlichkeit halt……
          Er hatte früher mit Sicherheit keinen Tankschlauch übern Gehweg verlegt……
          Aber 1 mal die Woche zum laden fahren geht ja gar nicht….

    • Blauhassinger meint

      01.04.2022 um 16:16

      Ja, das wäre dringend notwendig.

      Oberursel ist, was die Ladeinfrastruktur angeht, sehr besch…en aufgestellt.
      Es gibt innerorts nur 1 öffentlichen Ladeplatz!
      (mal den halb-öffentlichen Ladeplatz am Fahrradladen ausgenommen).
      Im Nachbarort Bad Homburg sieht’s schon viel besser aus.
      Da merkt man halt wie die Kommunen „ticken“.
      Am Geld kann’s nicht liegen, eher an der Borniertheit der Stadtverordneten.

      • Blauhassinger meint

        01.04.2022 um 16:23

        Sorry es sind 3 öffentliche Ladeplätze innerorts Oberursel:
        2 in der Tiefgarage, und 1 (aktuell defekt) am Rathaus.
        Eine Schande für eine der reichsten Städte im Taunus!

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