Wer in naher Zukunft ein Elektroauto anschaffen wollte, hat teils fest mit der Kaufprämie „Umweltbonus“ kalkuliert oder zumindest darauf spekuliert. Nun wurde am vergangenen Samstag das abrupte Ende der Förderung verkündet. Letzte Anträge wurden am Sonntag bis Mitternacht angenommen. Insbesondere, wer das neue Elektroauto bereits bestellt hat, aber es noch nicht zulassen konnte, muss nun bis zu 4.500 Euro mehr zahlen als eingeplant. Der Autoclub ACE erläutert, was Betroffene unternehmen können.
E-Auto-Kauf
Nach Meinung der ACE-Rechtsexperten wurden bei der plötzlichen Bonus-Streichung die entstehenden rechtlichen Probleme der betroffenen Käufer unterschätzt. Unter Umständen können diese nach dem überraschenden vorzeitigen Ende des staatlichen Förderprogramms rechtliche Ansprüche geltend machen und so zumindest Teilkosten erstattet bekommen.
Anwalt Arndt Kempgens weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Zwar erscheint ein Anspruch gegen den Bund auf nachwirkende Zahlung der Prämie auch über den 17.12.2023 hinaus rechtlich zweifelhaft. Wenn allerdings Hersteller und Autohäuser beim Vertragsschluss mit dem Umweltbonus geworben haben, kann eine Haftung des Händlers für die Zahlung oder Anrechnung des Bonus in Betracht kommen.
Wer noch Werbeprospekte, Fotos von Plakaten oder andere Werbemittel besitzt, in denen Händler oder Hersteller den Umweltbonus zum Zeitpunkt des Kaufes verbindlich zugesichert haben, sollte diese aufheben. Auch aktuelle Screenshots von der Homepage, auf der weiterhin mit der Kaufprämie für Elektroautos geworben wird, könnten unter Umständen helfen. Im Einzelfall können sich Käufer dann trotz des Wegfalls des Umweltbonus auf die so genannte Prospekthaftung berufen. Denn es muss gewährleistet sein, dass – im weitesten Sinne – auf die Richtigkeit der im Prospekt hinterlegten Angaben vertraut werden kann. Hier sei Schnelligkeit gefragt, so der ACE. Noch werde weiterhin teils mit dem Umweltbonus geworben.
Seien keine entsprechenden Unterlagen vorhanden, komme es auf die im Vertrag geregelten individuellen Vereinbarungen an, was für den Fall der Versagung des Umweltbonus vereinbart wurde. Der ACE empfiehlt Betroffenen, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die individuellen Vertragsbedingungen zu prüfen. Hilfreich könne es zudem sein, Kontakt mit dem Autohaus aufzunehmen, bei dem der Kauf abgewickelt wurde. Hier gelte es abzuklären, ob angesichts der neuen Situation ohne staatlichen Umweltbonus eventuell ein Sonderrabatt oder ein Rücktrittsrecht gewährt wird.
Auch könne ein Sonderkündigungs- oder Rücktrittsrecht in Betracht kommen, wenn Kaufende ihre jetzt effektiv teureren Autos nicht mehr haben wollen. Dazu müsste jedoch die Gewährung des Umweltbonus zur Reduzierung des Kaufpreises Vertragsbestandteil geworden sein. Um diese zu erwirken, könnte man sich mit anwaltlicher Hilfe womöglich auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen. Denn beide Vertragsparteien hätten beim Kauf den Umweltbonus fest einkalkuliert und seien von dessen Streichung überrascht worden. Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens seien zu diesem Zeitpunkt (Stand 19.12.2023) ungewiss. Daher sei dieser Schritt nur ratsam, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht.
E-Auto-Leasing
Der Umweltbonus hat sich in vielen Fällen auf die monatlichen Leasingraten von Elektroautos ausgewirkt. Bei Leasingverträgen kann durch eine Mietsonderzahlung die Höhe der monatlichen Leasingraten reduziert werden. Viele Anbieter haben die Umweltprämie bei der Berechnung der Leasingraten als Mietsonderzahlung eingerechnet, mit deren Erstattung kann nun nicht mehr gerechnet werden.
Eine Zahlung der Mietsonderzahlung zu verweigern, ist laut dem ACE wenig aussichtsreich: Entsprechende Leasingverträge seien in der Regel so aufgesetzt, dass die Mietsonderzahlung vom Leasingnehmenden zunächst an den Leasinggebenden gezahlt und später durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstattet wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Werde die Zahlung nicht geleistet, werde das Fahrzeug nicht übergeben und man mache sich gegebenenfalls gegenüber dem Leasinggeber schadensersatzpflichtig. Es sollte mit dem Leasinggeber besprochen werden, welche Möglichkeiten noch bestehen.
Da der BAFA-Antrag nicht unmittelbar mit dem Leasingvertrag zusammenhänge, seien dessen Klauseln davon unberührt, heißt es weiter. Das Aus des Umweltbonus habe demnach keine Auswirkungen auf den Leasingvertrag selbst. Dieser bleibe bestehen und die darin geschlossenen Vereinbarungen hätten auch ohne Umweltbonus Gültigkeit. Bei Interesse an einer vorzeitigen Vertragskündigung aufgrund der veränderten Bedingungen empfiehlt der ACE, rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen: Es gelte, den individuellen Vertrag zu prüfen, um die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts auszuloten.