Wer einen vollelektrischen Firmenwagen fährt, muss weniger Steuern für die private Nutzung zahlen als mit einem Verbrenner. Nun hat die Bundesregierung weitere Steuervorteile für Elektroautos als Dienstwagen beschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) erläutert die Details.
Den „Umweltbonus“ für den Kauf förderungsfähiger Elektroautos hat die Bundesregierung Ende 2023 abgeschafft. Und zwar vorzeitig, denn eigentlich sollte dieser unter bestimmten Voraussetzungen auch 2024 gewährt werden. Mit neuen steuerlichen Verbesserungen wolle man aber die E-Mobilität stärken, wie es in einer aktuellen Regierungsmitteilung heißt. Darüber hinaus sollen damit die Autoindustrie und deren Beschäftigte unterstützt werden.
Dazu hat sich die Bundesregierung auf zwei neue steuerliche Regelungen geeinigt und diese in das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen. Im ersten neuen Steuervorteil geht es um eine Anhebung der preislichen Höchstgrenze für vollelektrische Firmenwagen zur Anwendung der sogenannten 0,25-Prozent-Regelung und im zweiten Steuervorteil um eine Sonderabschreibung für Unternehmen.
Steuervorteile für E-Dienstwagen bis 95.000 Euro
Grundsätzlich gilt: Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diese Nutzung als geldwerten Vorteil versteuern. Die einfachste Möglichkeit dafür ist die Pauschalberechnung: Dabei muss monatlich 1,0 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei einem E-Auto ohne CO2-Emissionen als Firmenwagen wird jedoch bis Ende 2030 lediglich ein Viertel davon fällig, also effektiv 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises. Mit folgender Einschränkung: Zunächst galt diese Regelung nur für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 Euro, dann wurde die Grenze auf 60.000 Euro erhöht und ab Januar 2024 auf 70.000 Euro.
Das heißt: Die private Nutzung für einen in der ersten Jahreshälfte 2024 gekauften vollelektrischen Firmenwagen für beispielsweise 80.000 Euro darf nicht mit 0,25 Prozent, sondern muss mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Diese Höchstgrenze will die Bundesregierung nun aber rückwirkend zum 1. Juli 2024 anheben. Somit dürften dann ab Juli dieses Jahres angeschaffte vollelektrische Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro mit der vergünstigten 0,25-Prozent-Methode versteuert werden.
Sonderabschreibung für E-Firmenwagen
Darüber hinaus ist geplant, ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 2024 für Unternehmen die Möglichkeit einer Sonderabschreibung für neu angeschaffte vollelektrische Firmenwagen einzuführen. Diese könnten dann über einen Zeitraum von sechs Jahren schneller abgeschrieben werden – im ersten Jahr mit 40 Prozent des Anschaffungswerts, im zweiten Jahr mit 24, im dritten mit 14, im vierten mit 9, im fünften mit 7 und im sechsten Jahr mit 6 Prozent. Diese Möglichkeit soll zunächst befristet für im Zeitraum von 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2028 neuangeschaffte Elektro-Firmenwagen gelten.
Erwin meint
Na endlich. Mein BMW i5 darf kommen.
Steffen meint
Ist doch noch gar nicht sicher, ob das durch den Bundestag (okay, da wohl schon) und Bundesrat kommt!?
ChriBri meint
Das wird sicherlich zu einem Feuerwerk bei den Neuzulassungen führen und helfen, die E-Mobilität in der Breite auszurollen. Wer nur ansatzweise Ahnung von Fuhrparkverwaltung hat, weiß, welche Mikromengen die 0,25% Anpassung betrifft. Auch die steuerliche Abschreibung wird wohl nur begrenzte Auswirkungen haben, da die meisten Flotten im Leasing sind. War wohl dann nur der Hofknicks und Good will gegenüber der Industrie, dass man was macht
Dagobert meint
Das wird Auswirkung auf die Leasingraten haben, weil die Leasingunternehmen die Fahrzeuge stärker abschreiben dürfen, was sich positiv auf die Bilanz auswirkt. Das könnte wiederum dazu führen, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern höherwertige Elektroautos als Verbrenner als Dienstwagen anbieten können. Evtl. bewegt das dann doch den einen oder anderen mehr zum Umstieg.
Ich darf z.B. einen Dienstwagen bis 55.000 € Listenpreis konfigurieren. Dafür bekomme ich entweder einen (fast) voll ausgestatteten Skoda Superb, oder einen nackten ID.7 mit kleinem Akku. Dürfte ich ein Elektroauto bis 70.000 € konfigurieren, und dann pauschal mit 0,25 % verteuern, würde ich zumindestens mal über einen ID.7 nachdenken. Wenn die Leasingrate in beiden Fällen gleich ist, juckt das unseren Chef wenig.
Nicht, dass ich das in irgendeiner Form sinnvoll für die Staatsfinanzen halte, aber ich würde drüber nachdenken…
ChriBri meint
Ist alles richtig, aber wie gesagt, in der finanziellen Größenordnung dürfen sich nur wenige die Wagen aussuchen, das ist nicht Menge, die man für einen richtigen Anschub bräuchte.
Mike meint
Und trotzdem bleibt der Superb ein ungehobelter Antrieb, wenn man ihn mit dem ID.7 vergleicht.
ID.alist meint
Diese Pläne sind schon längst bekannt. Solange das Gesetzt nicht verabschiedet ist, sollte es keinen weiteren Artikel wert sein, oder?
Steffen meint
Neu scheint zu sein, dass es jetzt scheinbar im Fahrwasser eines Steuerfortentwicklungsgesetzes eingebracht wird. Bisher war es noch das Wachstumschancengesetz oder so ähnlich. Die Frage ist, ob das nun auch einen Unterschied macht bis/wie/ob es durch den Bundestag und Bundesrat kommt.
Bleibt es beim bisherigen Fahrplan irgendwann im November? Solche Dinge stehen leider nicht im Artikel. Dafür habe ich erstmals gelesen, dass es auch rückwirkend gelten soll (seither war nur die Abschreibung sicher rückwirkend). Außerdem hatte ich noch nie die einzelnen Zahlen zur Sonderabschreibung gesehen. Insofern hat der Artikel doch ein paar kleine Neuerungen auf Lager…
Steffen meint
Wachstumsinitiative hieß es vorher.