Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass ein altersbedingter Kapazitätsverlust der Antriebsbatterie bei einem Elektroauto nicht automatisch einen Sachmangel darstellt. In einem Verfahren wies das Gericht laut dem Portal Autohaus.de die Klage einer Gebrauchtwagenkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ab.
Die Klägerin hatte bei einem Vertragshändler einen gebrauchten Elektro-Kleinwagen vom Typ Opel Corsa 20 Edition mit einer Laufleistung von 8485 Kilometern für 25.500 Euro erworben. Laut Herstellerangaben betrug die maximale Reichweite im Neuzustand 337 Kilometer. Die Käuferin gab an, dass dieser Wert selbst unter optimalen Bedingungen nicht erreicht wurde und die Reichweite um 20 bis 30 Prozent unterschritt, während die Abweichung im Winter durchschnittlich 43 Prozent betrug. Sie trat deshalb vom Kaufvertrag zurück.
Die Beklagte argumentierte, dass es allgemein bekannt sei, dass die Leistungsfähigkeit einer Batterie durch Alterung abnehme. Bei drei Jahre alten Energiespeichern sei regelmäßig mit einem Verlust von bis zu 30 Prozent zu rechnen. Tatsächlich habe das E-Auto der Klägerin bei der Inspektion im Juli 2023 aber noch eine Ladekapazität von 91 Prozent aufgewiesen.
Das Gericht sah in der von der Klägerin bemängelten geringeren Reichweite keinen Sachmangel, da zwischen Käuferin und Händler keine verbindliche Vereinbarung über eine bestimmte Reichweite als Beschaffenheit des Fahrzeugs getroffen wurde. Maßgeblich für die Beurteilung sei nicht die individuelle Erwartung der Käuferin.
Stattdessen diene die bei vergleichbaren Fahrzeugen übliche und dem Stand der Technik entsprechende Beschaffenheit als Maßstab, so das Gericht. Der Zustand der Batterie habe den objektiv zu erwartenden Eigenschaften eines gebrauchten Elektroautos entsprochen.

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