Nun ist es amtlich: Für Pedelecs, also Fahrräder mit einem Elektromotor und Tretunterstützung bis 25 km/h, gelten die gleichen verkehrsrechtlichen Vorschriften wie für gewöhnliche Fahrräder. Das Gesetz, das der Deutsche Bundestag verabschiedet hat, schließt ausdrücklich auch Pedelecs mit einer Anfahr- oder Schiebehilfe ein, welche bis 6 km/h auch ohne Tretbewegung wirkt. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC), in Person von Rechtsreferent Roland Huhn, begrüßt die Entscheidung:
„Der ADFC hat immer die Ansicht vertreten, dass auch Pedelecs mit Anfahrhilfe Fahrräder sind. Der Gesetzgeber hat sich nun dieser Auffassung angeschlossen. Damit entfallen Beschränkungen wie das Mindestalter von 15 Jahren und die Pflicht, eine Mofa-Prüfbescheinigung, eine Fahrerlaubnis oder ein Geburtsdatum vor dem 1. April 1965 nachzuweisen.“
Auch auf Versicherungen wirkt sich das Gesetz aus: Haftpflicht- und Diebstahlversicherungen müssten sich an der Entscheidung des Gesetzgebers orientieren und Pedelecs mit Anfahrhilfe denselben Versicherungsschutz wie Fahrrädern ohne Elektromotor bieten, so Huhn.
Der neue Paragraf 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist am 20. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 21. Juni 2013 in Kraft getreten.