Eine Schlappe für Wohnungseigentümer mit Elektroauto, die wir hier kommentarlos stehen lassen möchten, damit jeder sein eigenes Urteil fällen kann: Obwohl ein Münchner in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung mitsamt einem Stellplatz in der Tiefgarage besitzt, darf er eben dort keine Ladestation für sein Elektroauto installieren, auch dann nicht, wenn er sämtliche Kosten aus eigener Tasche bezahlen würde. Das hat das Landgericht München entschieden und somit zugunsten der Eigentümerversammlung, welche mit der Wallbox in der Tiefgarage nicht einverstanden war.
Im Gerichtsbeschluss heißt es: „Der Kläger hat mit seiner Klage einen Beschluss angefochten, mit dem die Eigentümer die Zustimmung zum Anbringen einer Elektroleitung auf Kosten des Klägers von einem Verteilerkasten in der Tiefgarage über Gemeinschaftseigentum zu seinem Stellplatz und zur Errichtung einer Steckdose an seinem Stellplatz abgelehnt haben“.
Einen Anspruch auf die Ladestation gibt es dem Gericht nach nicht, da „die vom Kläger geplante Maßnahme eine bauliche Veränderung“ darstellt, „die die übrigen Eigentümer über das in § 14 WEG geregelte zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, weil in der Tiefgarage neue Kabel durch das Gemeinschaftseigentum verlegt werden müssten“. Die Leitung würde damit Gemeinschaftseigentum werden und „die Eigentümer hätten damit, auch wenn der Kläger die Kostenübernahme zusichert, die Instandhaltungsverpflichtung und damit verbundene Risiken“.
Zudem müssten die Eigentümer „damit rechnen, dass angesichts der Größe der WEG mehrere Eigentümer einen entsprechenden Antrag stellen werden und bei Zustimmung dann eine Vielzahl an Kabeln und Zuleitungen zu einzelnen Stellplätzen erstellt werden müssten. Darauf müssen sich die übrigen Eigentümer nicht einlassen.“
Weiter heißt es in dem Beschluss, dass „Lademöglichkeiten für Elektroautos in einzelnen Tiefgaragenstellplätzen […] nicht zum Mindeststandard“ gehören. „Zwar kann unterstellt werden, dass die Behauptung des Klägers, Elektroautos seien umweltfreundlich und vor allem im Stadtverkehr zu fördern, zutrifft, doch sind alleine begrüßenswerte umweltschützende Maßnahmen keine Grundlage für einen Anspruch auf Zustimmung“. Gleiches gelte „etwa auch für die Installation sparsamer neuer Heizungen oder die Anbringung von Dämmungen. Zudem gibt es im vorliegenden Fall beispielsweise auch die Möglichkeit, dass die Eigentümer angesichts der Größe der WEG einen oder mehrere frei zugängliche Ladeplätze für die Eigentümer einrichten. Diese Entscheidung muss der WEG überlassen bleiben.“
LG München I, Urteil vom 21.01.2016 – 36 S 2041/15 WEG
Roswitha meint
Die Idee von Tesla finde ich sehr spannend.
Die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich ist, gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. (WEG §21,Abs.5;6)
Jetzt bräuchte man nur noch das passende Urteil dazu.
Weiß jemand, ob es schon eines gibt?
Leonardtronic meint
In dem Haus wohnen wohl die Benzin Motorenkonstrukteure von BMW …
Michael P meint
Das Urteil geht so in Ordnung, die Eigentümergemeinschaft hat den Antrag abgelehnt und damit ihre Meinung vertreten. Zumindest vorläufig. Denn das Thema wird wiederkehren, da bin ich mir sicher.
Eine schlaue Eigentümergemeinschaft hätte die Gelegenheit genutzt und gesagt: „komm, wir machen das gleich richtig und legen Kabel zu mehreren / allen Stellplätzen, dann haben wir Ruhe“
Ich bin echt froh, dass ich meine Wallbox am Stellplatz genehmigt bekommen habe. Einstimmig. Und das obwohl ich nur der Mieter bin und außer meinem Vermieter keinen aus der Eigentümergemeinschaft persönlich kenne. Falls ich mal umziehen sollte (natürlich wieder in eine Wohnung mit Lademöglichkeit), dann kann die jetzt vorhandene Ladestation ein gutes Argument für den potentiellen Nachmieter sein. Wieviele Mietwohnungen können schon mit einer schlüsselfertigen Lösung für E-Fahrzeuge werben?
eCar-Fan meint
Das ist wieder typisch deutsch! Wen bitte stören ein paar von einem Fachbetrieb sauber und korrekt verlegte Aufputz-Kabel in der T I E F G A R A G E (nicht im Wohnzimmer!!!) ? Diese Kabel sind weiß, wie die Deckenfarbe, also kaum zu sehen. Da bleibt mit nur die Sprache weg und schiere Wut kommt auf. Und dass ein Richter so etwas Kleinkariertes mitträgt, finde ich fassungslos.
orinoco meint
Vor allem das angebliche Risiko von Unterhaltkosten für die Eigentümergemeinschaft für eine solche Installation halte ich einer irrealen Phantasie entsprungen. Aber deutsche Gerichte sind bekannt dafür sich ihre eigene, absurde Realität zu konstruieren.
Es ist an sich schon bedauerlich, dass sowas vor Gericht landet. Deutschland ist eben immer noch ein Land von Prozesshanseln. Eine andere, friedlich-kooperative Lösung von Nachbarschaftsproblemen scheint weitgehend unbekannt bzw. wird selten öffentlich als Vorbild herausgestellt. Nur sowas kommt in bzw. aus der Presse.
NNSchmid meint
Eine 16A-„Kraftstromdose in der Tiefgarage war kein Problem für meine Miteigentümer. Nur beim Thema „Photovoltaik auf der Dachwohnung“ gab es Stimmen wie „Das blendet mich auf dem Balkon“ oder „der Schnee bleibt nicht mehr auf dem Dach und fällt in meinen Garten“ . Die Haftungsfrage bei Problemen mit dem Dach hat mich dann die ganze Solar-Sache beerdigen lassen. Dann steig ich einfach auf „Lichtblick“ um und beteilige mich bei Econeers an Photovoltaik per Crowdfunding quer durch Deutschland.
Zoe-Fahrer meint
Aufgrund der Kleingeistigkeit in Wohneigentümergemeinschaften habe ich ein Haus auf dem Land. Die „große, moderne“ Stadt mit Eigentumswohnungen wird plötzlich ganz klein und altbacken. Solarstrom laden ? Völlig utopisch. Alles verboten!
Ramon meint
Ich wohnte mal ein paar Jahre in München und zog wieder weg. Weit weg. Jetzt hab ich, wie sie, ein eigenes, freistehendes Haus auf dem Lande und weiss nicht, ob ich über die Großstädter lachen oder diese bemitleiden soll. Kein Platz, schlechte Luft, Verkehrsinfarkt, ewiger Lärm und solche Nachbarn, die einem bei einer lokal emmisionsfreien Mobilität einen Strich durch die Rechnung machen. Es war wohl kein BMW i. ;-)
Jürgen Baumann meint
Im Idealfall ist das was rechtens ist auch richtig und umgekehrt.
Hier haben wir einen Fall der nach Einschätzung der urteilenden Instanz rechtens ist. Ich erlaube mir ihn trotzdem nicht für richtig zu halten …
McGybrush meint
Der soll mal ein Dieselgenerator im Keller aufstellen und damit sein eAuto Laden. Mit Abgasen und Lärm scheinen die ja kein Problem zu haben. Win-Win Situation.
#ironieerwünscht
Dr.M meint
Ohne eine gesetzliche Regelung der Duldung von Wallboxen durch die Eigentümergemeinschaft wird das leider nichts. Aber wie immer bei unserer Ankündigungskanzlerin ( eine Million Elektroautos auf den Straßen bis 2020, haha), tut sich da gar nichts.
Ich frage mich nur, wie das bei den ganzen Satellitenschüsseln an den Fassaden und Balkonen ist, hat sich da nie eine Eigentümergemeinschaft dran gestört oder ist das zulässig – wegen Informationsfreiheit oder sowas?
Vit meint
Hier hilft nur, von Anfang an und zwar bei jedem neuen Bau von Eigentumswohnungen, im Stellplatz eine Steckdose einzuplanen und eine Vorrichtung für Elektroautos mit eigenem Zähler zu setzen. Wir haben ein Elektroauto und ein Eigenheim, so dass wir kein Problem haben. Wir tragen uns aber mit dem Gedanken, dass Haus zu verkaufen und eine Eigentumswohnung zu erwerben. Bei allen Besichtigungen bisher,haben wir darauf hingewiesen, dass eine 220v Steckdose für ein Elektroauto gesetzt werden müsste,das stellte bisher kein Problem dar,aber wie gesagt, das waren alles Wohnungen, die sich noch im Bau befanden. Umdenken ist angesagt!@
HermanTheGerman meint
Frage:
Was fängt man mit einer 220V Steckdose an ?
Da sind die Ladezeiten ja eine Katastrophe.
Wenn schon, dann doch gleich eine Kraftstromsteckdose für 16 oder noch besser für 32A.
Vit meint
Nein nach vier Stunden ist unser Auto geladen,da unser Wandler über eine Schnellladetaste verfügt,in der Nacht wird die normale Aufladung genutzt!
Volt meint
Warum um Gottes Willen denn nur die,die neu kaufen? Was ist denn mit denen die schon ein Elektroauto vor Mai gekauft haben? Warum bekommen wir keine Prämie??
Woody meint
Zu den Sat-Antennen gab es früher eine Regelung, das ein ausländischer Mitbürger darf auf jeden Fall TV-Programmen in seiner Muttersprache empfangen. Da konnte auch die Eigentümerversammlung beschliessen, was sie will, die Sat-Antennen bleiben.
frax meint
Die Beeinträchtigung der anderen Mitglieder der WEG über das zumutbare Maß hinaus, durch ein oder mehrere zusätzlich verlegte Kabel in der Tiefgarage…
Die Gemeinschaft muß für die Instandhaltungskosten der Kabel aufkommen…
Was für eine Art Beeinträchtigung ist das???
Abgase von Verbrennerfahrzeugen einatmen zu müssen, ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder der heutige Verkehrslärm.
Name meint
Um den Anschluss vorzunehmen, bedarf es nach Ansicht der Rechtsprechung weder Beschlusses noch der Zustimmung einzelner Wohnungseigentümer, (OLG München NJW-RR 2008, 393).
Nach § 21 Abs. 5 WEG ist die Eigentümergemeinschaft, auch wenn kein Beschluss zustande kommen sollte zur Duldung verpflichtet.
Soweit dazu. Das OLG Urteil sticht das LG Urteil aus.
chpt21 meint
…dann würde ich jetzt umgehend den Anschluß fachgerecht installieren lassen und bis dahin einen Dieselgenerator aufstellen.
Roswitha meint
Bei diesem Urteil OLG München, NJW-RR 2008, 393 geht es um Gasleitungen.
Kannst du vielleicht die genaue Bezeichnung des Urteil angeben, das du meinst?
Danke.
Ralf Schoch meint
Das ist nur zu hoffen, dass die Mitbewohner alle einen Diesel fahren und bald nicht mehr in München fahren dürfen. Dann wird sich vielleicht die Meinung schnell ändern …
https://ecomento.de/2016/07/06/gericht-zwingt-muenchen-sauberere-luft-auf/
Gert Buettgenbach meint
Der Gesetzgeber ist gefragt. Grundsätzlich ist das Urteil zu begrüßen, weil es klarstellt, dass eine Einzelaktion nicht sinnvoll ist. Sie führt zu Wildwuchs in der Tiegarage. Was Berlin jetzt tun könnte, um der E-Mobilität in den Städten zum Durchbruch zu verhelfen (wenn sie denn tatsächlich gewollt ist): Eine Novelle des EWG, die ein Recht auf einen Ladeanschluss etabliert, vorausgesetzt die bautechnischen Voraussetzungen sind gegeben, plus einem Programm der KfW, das die Finanzierung zu günstigsten Bedingungen ermöglicht. Wo ein Wille ist, da sollte auch ein Weg sein.
Peter meint
Rein juristisch ist der Fall korrekt und klar ist, dass Eigentümergemeinschaften sich nicht um Umweltfragen zu kümmern haben. Andererseits ist die Begründung hanebüchen, wirklichkeitsfremd und offenbart einen bedauernswerten Egoismus und Mangel an freundlichem Umgang unter Nachbarn. Die Kostenverpflichtung lässt sich sehr wohl vertraglich auf den einen Eigentümer beschränken, man muss das nur richtig formulieren. Und die Anzahl Kabel, die irgendwo unter oder über Putz verlaufen ist so was von egal solange sie sachgerecht verlegt sind. Leider hat der besagte Antragsteller das Pech die Liegenschaft mit bornierten und unfreundlichen Miteigentümern teilen zu müssen.
Thomas meint
Sehe ich genauso.
chpt21 meint
… bleibt nur Kopfschütteln.
Andererseits sehe ich mich wieder bestätigt, kaufe nie eine Wohnung innerhalb einer Gemeinschaft…. da darfst du ggf. nur gegen deinen Willen Zahlen wenn die Mehrheit Entscheidungen drifft (deins und doch nicht deins). Daher Vermieten oder Verkaufen…die könnten mich mal….
chpt21 meint
trifft mit (t) ;-)
Landmark meint
dieses urteil zeigt eines ganz klar, die angst der deutschen vor der e-mobilität.
weil doch das laden einer batterie so doll gefährlich ist. ganz im gegensatz zu 100 liter benzin im tank, welches kein risiko in sich trägt.
eine schande ist dieses urteil und dumm.
karlflenzke meint
Dieses Urteil ist weder dumm noch eine Schande. Eigentümerrecht steht nunmal in dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag. Dieses besagt (§ 22 Abs. 2 WEG) – Modernisierungen müssen von der Eigentümerversammlung mehrheitlich genehmigt werden. Somit sehe ich hier keine Angst vor e-mobilität, sondern eher Angst um den Verlust über die Kontrolle des Eigentümerrechts.
Tesla-Fan meint
Es wäre die Grundsatz-Frage zu klären, ob ein Stromanschluss am Stellplatz im Jahre 2016 eine Modernisierung darstellt (und somit zustimmungspflichtig wäre) oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Stellplatzes dient (und somit von der der Eigentümergemeinschaft geduldet werden müsste) §21, Abs. 5 (Punkt 6) WEG – „Energieversorgungsanschluss“
McGybrush meint
Das ein geben und nehmen in einer Eigentümergemeinschaft. Wenn Dir mir die Wallbox ablehnen weil sie angst oser Kosten scheuen dann müssen die sich nicht wundern wenn ich für dinge wo die auch mal was wollen pauschal mal dagegen wäre. Zumal diese Leute in 10Jahren selbst eine Wallbox haben, wollen, werden, müssen. Schade das die Mitbewohner so kurzsichtig sind und es haben zu einer Klage kommen lassen.
Elektroing meint
Da hast du Recht. Schade, dass die Hausgemeinschaft nicht wollte.
Aber aus meiner Sicht ein korrektes Urteil. Hätten die Richter in diesem Fall pro Kläger entschieden hätte dies ein riesiges Problem im Bereich des Eigentümerrechts geschaffen.
orinoco meint
Ja, das ist wieder mal ein typisch deutsches Winkeladvokaten-Urteil, wo die Elfenbeinturm-Juristen sich mal wieder ihre eigene Realität herbeiphantasieren. Kenn ich schon aus diversen anderen Fällen wo vordergründig umweltfreundliches Verhalten der Bürger seitens der Politiker gesetzlich gefördert werden soll, das Ganze aber hintenrum zu Makulatur wird, weil diese Gesetze praktisch nur eine „Empfehlung“ darstellen, andere Gesetze – und sei deren Begründung noch so absurd und realitätsfremd – dem entgegenstehen und aufgrund der bindenden Eigenschaft vom Gericht als maßgebend bewertet werden. Eigentlich müsste da seitens der Politiker schwer nachgebessert werden z.B. dass für den Besitzer eines Elektroautos eine Ladebox am Stellplatz eben zur Grundversorgung gehört und damit das Ganze nicht mehr nur Empfehlungscharakter hat, aber das den verantwortlichen Politikern klar zu machen (auf die den ganzen Tag sowieso irgendwelche Lobbyisten dauernd einreden) ist ähnlich aussichtsreich wie die Unterhaltung mit einer Eisenbahnschwelle.
—
Summum ius, summa iniuria
karlflenzke meint
Wir befinden uns im Bereich Eigentumsrecht. Da sollte man nicht von „Realität herbeiphantasieren“ reden, sondern von dem Grundsatz der Mehrheit. In einem unter Eigentümerverwaltung stehenden Mehrfamilienhaus ist es nunmal so, dass ohne Genehmigung der anderen keiner auch nur die kleinste bauliche Veränderung vornehmen darf. Wäre dieses Urteil anders ausgegangen hätte man sich eher Sorgen machen müssen was daraus gefolgt wäre..
Andilectric meint
Klar, eine Entscheidung der EG IST zu akzeptieren. Das ist einfach eine demokratische Entscheidung und basta. Deshalb der Gedanke, dass der Gesetzgeber den Rahmen schaffen muss, um Ladestationen in Mehrparteienanlagen zu erlauben bzw. sogar evtl. einen Anspruch darauf (bei eigener Finanzierung versteht sich) zu gewährleisten.
Stefan Krüger meint
In diesem Bereich greift das Recht, das durch die Landesbauordnungen definiert ist. Leider ist das Ländersache und insofern von jedem Bundesland selbst umzusetzen. In der LBO könnte (und sollte) verankert werden, dass eine EG gegen eine Versorgung eines Tiefgaragenstellplatzes mit einer Ladestrom-Steckdose eben keinen Einspruch einlegen kann, bzw. dass eine Umsetzung lediglich kenntnisgabepflichtig ist. Allerdings ist (nicht nur) wegen dem Gemeinschaftseigentum die Beauftragung eines Fachhandwerkers Pflicht.
Die schlauen Eigentümergemeinschaften begreifen einen Antrag einer Partei als Gemeinschaftsaufgabe um so kostengünstig wie möglich die Bedürfnisse zu befriedigen. I.d.R. sollte es ja völlig ausreichen, eine 230V/16A Leitung zur Verfügung zu stellen.
Andilectric meint
Genau das stand zu befürchten. An diesem Urteil werden sich die meisten Hausverwalter/Eigentümergemeinschaften orientieren und der E-Mobilität von dieser Seite her das Leben schwer machen. Einzige Alternative ist daher der massive Ausbau öffentlich zugänglicher Ladestationen, am besten an Lichtmasten o.ä. Dann erübrigt sich die Ladung in der Tiefgarage – in der Regel. Komfortabler wäre es aber natürlich immer, zu Hause laden zu können. Ich hoffe, dass zumindest bei Neuplanungen von Tiefgaragen eine Lademöglichkeit an den Stellplätzen (bei Duplex wird das allerdings schwierig) gesetzlich verpflichtend wird.
HIHI meint
Ladesäulen an den Laternen ist sicherlich ein richtiger Schritt und in Zukunft notwendig. In Städten bzw. Mehrfamielenhaus oder sogar ausgewachsen Hochhaus Siedlungen nur ein kleiner Tropfen auf den heissen Stein. Schon in meiner 50.000 Einwohner Heimatkleinstadt gibt es bereits solche Hochhaussiedlungen: Anzahl der Laternen 15, Anzahl der Autos 125.
Eigentumsrecht ist natürlich wichtig. Aber sein Recht auszunutzen nur um das Leben des Nachbarn zu erschweren ist moralisch meiner Meinung nicht vertretbar. Vor allem da wie bereits erwähnt wurde bei richtiger Installation in Zukunft keinerlei besondere Wartungs- oder sonstige Zusatzkosten zu erwarten sind. Warum darf der Richter nicht sagen, ja er darf, muss aber auch die Kosten für die eventuelle zukünftige Entfernung der Anlage auf ein Sparbuch einzahlen oder so ähnlich.
Immer diese unkreativen starrköpfige Staatsdiener.
Kann man nicht einfach sich sone Wallbox hinhängen und mit der Kabeltrommel an der Gemeinschaftssteckdose anschliessen. Wäre doch keine bauliche Veränderung und der Strom wäre auch noch richtig günstig.