Die Bundesregierung hebt nach Kritik das im Sommer beschlossene Kumulationsverbot bei der Stromer-Förderung „Umweltbonus“ wieder auf. Die deutschlandweit geltende Kaufprämie für Elektroautos und Plug-in-Hybridfahrzeuge konnte in den vergangenen Monaten nicht mehr mit anderen Anreizen kombiniert werden, demnächst wird das aber wieder möglich sein.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) teilte mit, dass am 16. November 2020 die novellierte Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen in Kraft tritt. Von da an könne der von Bund und Industrie finanzierte Umweltbonus dann wieder mit anderen Förderungen kombiniert werden und Käufer von insgesamt noch höheren Förderungen profitieren.
„Der Umweltbonus ist ein voller Erfolg. Mit über 34.000 beantragten Elektroautos im Oktober hat der Umweltbonus den vierten Rekordmonat in Folge verzeichnet. Das zeigt, dass das Interesse der Bevölkerung an E-Autos immer weiter steigt und ist ein gutes Signal für den Klimaschutz. Diesen Trend wollen wir weiter unterstützen. Deshalb können für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug demnächst neben dem Umweltbonus mit Innovationsprämie auch weitere öffentliche Fördermittel beantragt werden“, sagte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.
Der Umweltbonus wurde 2016 eingeführt. Damals betrug die Prämie 4000 Euro netto, gewährt jeweils zur Hälfte vom Staat und dem jeweiligen Hersteller des erworbenen E-Autos. Im Februar dieses Jahres wurde die Summe zunächst auf 6000 Euro erhöht, im Juni im Rahmen des Coronavirus-Konjunkturpakets dann auf bis zu 9000 Euro. Die jüngste Erweiterung wird nicht zu gleichen Teilen von den Herstellern getragen, die Bundesregierung verdoppelte stattdessen ihren Anteil als „Innovationsprämie“ auf bis zu 6000 Euro.
Damit der Antragsteller neben dem Umweltbonus eine weitere öffentliche Förderung beantragen kann, muss der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWi abgeschlossen haben. „Diese Vereinbarung legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden“, heißt es. Mit dem Bundesverkehrs- und dem Bundesumweltministerium liegen die Verwaltungsvereinbarungen bereits vor, ab 16. November kann der Umweltbonus daher mit den dort vorhandenen E-Fahrzeug-Förderprogrammen kombiniert werden. Diese und weitere öffentliche Stellen, mit denen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden, veröffentlicht das für die Abwicklung des Umweltbonus zuständige Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Webseite.
Die Novellierung der Förderrichtlinie sieht auch vor, dass die Förderung beim Leasing abhängig von der Leasingdauer gestaffelt wird. Für das Leasing reiner E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen gelten zukünftig diese Bedingungen.