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Elektroauto-Leasingangebote

Wettbewerbszentrale geht gegen irreführende Preiswerbung mit Umweltbonus vor

25.05.2021 in Autoindustrie von Thomas Langenbucher | 6 Kommentare

Peugeot-e-208

Bild: Peugeot

Seit 2020 gibt es in Deutschland mit dem von Bund und Industrie finanzierten „Umweltbonus“ für Elektroautos bis zu 9000 Euro Förderung. Auch Teilzeit-Stromer werden mit hohen Summen gefördert. Die Wettbewerbszentrale hat laut einer Mitteilung vermehrt Beschwerden dazu erhalten, dass Autohäuser E-Fahrzeuge in Fahrzeugbörsen wie mobile.de oder autoscout24.de mit Preisen einstellen, bei denen bereits der Umweltbonus abgezogen ist. Das sei irreführende Preiswerbung, bemängelt der gemeinnützige Verein.

Die Wettbewerbszentrale nennt drei Bespiele: Der VW e-up! United sei zum Preis von 17.035 Euro anstelle des Verkaufspreises von 23.035 Euro angeboten worden, der Peugeot e-208 GT zum Preis von 27.490 statt 33.490 Euro und der Kia e-Niro Spirit Navi Leder zum Preis von 36.480 statt 42.480 Euro.

Beim Umweltbonus zahlt der Staat derzeit zwei Drittel der Fördersumme, der Hersteller gewährt seinen Anteil beim Erwerb eines Neufahrzeugs als Netto-Rabatt. Die staatliche Elektroauto-Prämie stehe nicht zur Disposition des Fahrzeughändlers, erklärt die Wettbewerbszentrale. Auch werde durch diese nicht der Kaufpreis der geförderten Fahrzeuge reduziert. Der Autokäufer erhalte einen Anspruch gegen den Staat unter der Voraussetzung, dass der für das Fahrzeug bezahlte Preis um den auf den Fahrzeughersteller entfallenden Teil des Umweltbonus gemindert und das Auto mindestens sechs Monate auf den Kunden zugelassen war. Und schließlich stehe der Anspruch unter dem Vorbehalt, dass noch Gelder in dem staatlichen Fördertopf vorhanden sind.

„In den Fahrzeugbörsen wurde der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis, wenn überhaupt, erst auf der Detailseite der beworbenen Fahrzeuge genannt. Unabhängig davon, ob diese Information von allen Interessenten zur Kenntnis genommen wird, liegt in der konkreten Gestaltung der Preiswerbung ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG) begründet“, stellt die Wettbewerbszentrale fest. „Außerdem verstößt eine solche Preisgestaltung gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs.1 Satz 1 Var. 2 PAngV) sowie gegen lauterkeitsrechtliche Preisangabenregelungen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG). Denn aufgrund des Einpreisens der staatlichen Innovationsprämie haben die Händler nicht den verpflichtend anzugebenden Gesamtpreis im Preisfeld auf den jeweiligen Plattformen angegeben.“

Mit der bemängelten Preisgestaltung werde auch die Reihenfolge der Fahrzeuge in der Trefferliste, die nach dem Preis sortiert werden kann, manipuliert, da die preisgünstigsten Fahrzeuge zuerst angezeigt werden, so die Wettbewerbszentrale weiter. „Das bedeutet konkret: Automobilhändler, die die Preise korrekt (also ohne Abzug des Umweltbonus) angeben, erscheinen mit ihren Fahrzeugangeboten ‚unter ferner liefen‘ und werden damit klar benachteiligt gegenüber ihren unfair agierenden Mitbewerbern.“

Einige der Fahrzeughändler haben auf Betreiben der Wettbewerbszentrale die Werbung geändert und strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Gegen andere wurden Klagen vor den jeweils zuständigen Landgerichten erhoben. „Aufgrund der klaren Rechtslage“ gehe die Wettbewerbszentrale davon aus, dass die Gerichte „solche preismanipulativen Angebote“ auf den Verkaufsplattformen verbieten und damit wieder faire Marktbedingungen im Preiswettbewerb des Automobilhandels erreicht werden.

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Via: Wettbewerbszentrale
Tags: Förderung, Preise, VertriebAntrieb: Elektroauto

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Über den Autor

Thomas Langenbucher ist Experte für Elektromobilität mit beruflichen Stationen in der Automobilindustrie und Finanzbranche. Seit 2011 berichtet er auf ecomento.de über Elektroautos, nachhaltige Technologien und Mobilitätslösungen. Mehr erfahren.

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. David meint

    26.05.2021 um 12:39

    Im Kern ist auch der Herstelleranteil nicht in Abzug zu bringen, weil er nur dem zusteht, der die Prämie erfolgreich beantragt. Da ist VW vorbildlich, aber z.B. Tesla überhaupt nicht.

    • Obelix meint

      20.06.2021 um 10:45

      Auch die falsche Reichweitenangabe war beschiss von VW. Die kleine Rückerstattung löst aber das gravierende Problem nicht. Hauptsache die Spaltmaße stimmen. Das ist ja ganz wichtig, um sicher ans Ziel zu kommen. :-)

      Goggle-Suche: “ nextmove warnt vor BAFA-Betrug “ Betroffen davon waren vor allem die VW-Drillinge wie der Skoda Citigo, Seat Mii oder der VW ID.3.

      Teilweise entfernt. Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen. Danke, die Redaktion.

  2. Tim meint

    25.05.2021 um 20:35

    Das war doch schon 2017 so, als wir kauften. Längst überfällig!

  3. Dagobert meint

    25.05.2021 um 15:49

    Kann ich auf Herausgabe zum beworbenen Verkaufspreis klagen?

  4. Yoshi84 meint

    25.05.2021 um 08:57

    Überfällig. Gutes Signal.
    LG

    • Robert meint

      25.05.2021 um 12:20

      In der Tat. Bei meiner aktuellen Kaufrecherche war ich auch erstaunt ob das alles legal ist.

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