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Weniger E-Auto-Förderung wegen später Lieferung: Händler drücken sich vor Erstattung

30.06.2023 in Autoindustrie von Thomas Langenbucher | 26 Kommentare

Hyundai-Kona-Elektro

Bild: Hyundai

Die Käufer von Elektroautos, die schon im Frühjahr 2022 ihr Auto bestellt, aber erst 2023 geliefert bekommen haben, können offenbar nicht darauf hoffen, dass die Autohersteller die mit dem Jahreswechsel gekürzte Kaufprämie ausgleichen. Trotz gegenteiliger Ankündigungen häufen sich bei der Zeitschrift Auto Motor und Sport Beispielfälle, in denen die Hersteller Liefertermine nicht einhalten konnten und trotz der Aussicht, den Förderschaden zu übernehmen, eine Zahlung verweigern oder den Schaden nur teilweise übernehmen.

In der aktuelle Ausgabe dokumentiert die Automobil-Zeitschrift Fälle von Kunden der Marken Renault, VW und Hyundai. Im Fall des Hyundai war dem Kunden, der im März 2022 einen Kona Elektro bestellt hatte, der Juni 2022 als Liefertermin genannt worden. Die Lieferung wurde mehrfach auf September, dann Mitte Dezember verschoben. Geliefert wurde das Auto erst Mitte Mai 2023. Nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes konnte der Leser laut dem Bericht wenigstens eine Teilzahlung von 1000 Euro erreichen.

„Ansonsten wehren sich Hersteller und Händler offenbar hartnäckig, sich an den entgangenen Förderprämien aufgrund verspäteter Auslieferung wenigstens zu beteiligen“, so Auto Motor und Sport. Nach Aussage des Oldenburger Fachanwalts für Verkehrsrecht, Stefan Herbers, sind die Kunden auf Kulanz angewiesen, es sei denn, im Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass sich der Händler an dem Förderschaden beteiligt.

„Kommt es durch Überschreiten des unverbindlichen Lieferzeitraums zu einem ‚Förderungsschaden‘, ist es häufig nicht möglich, das Autohaus haftbar zu machen. Zwar muss der Händler alles Mögliche versuchen, um die Lieferfristen einzuhalten, kann aber auf den Hersteller nicht einwirken. Zum Hersteller besteht in aller Regel seitens des Kunden keine rechtliche Verbindung. Der Kunde hat hier also auch keinen Einfluss“, so Anwalt Herbers in Auto Motor und Sport.

„Um dennoch eine Haftung des Autohauses bei einem etwaigen ‚Förderungsschaden‘ zu erreichen, kann im Kaufvertrag oder einem gesonderten Vertrag vereinbart werden, dass die Parteien davon ausgehen, dass das Fahrzeug noch im gewünschten Jahr zugelassen wird und damit der staatliche Prämienanspruch dieses Jahres gewährleistet ist“, so Herbers weiter. „Für den Fall, dass die Zulassung erst im Folgejahr erfolgen kann und hierdurch nur ein geringerer Prämienanspruch besteht, ist dann weiterhin zu vereinbaren, dass das Autohaus verpflichtet ist, die Differenz an den Kunden zu zahlen.“

Das haben aber offenbar viele Autokäufer versäumt und sich auf eine mündliche Zusage verlassen. „Entscheidend ist, dass die Vereinbarung zwischen Autohaus und Kunde schriftlich fixiert wird. So ist der Kunde für das Treffen der obigen Abrede beweisbelastet. Gelingt der Beweis nicht, hat der Kunde – selbst vor Gericht – keinen Erfolg“, erklärte Herbers.

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Via: Auto Motor und Sport
Tags: FörderungAntrieb: Elektroauto

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Über den Autor

Thomas Langenbucher ist Experte für Elektromobilität mit beruflichen Stationen in der Automobilindustrie und Finanzbranche. Seit 2011 berichtet er auf ecomento.de über Elektroautos, nachhaltige Technologien und Mobilitätslösungen. Mehr erfahren.

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. henry86 meint

    30.06.2023 um 14:12

    Doof gefragt, aber kann man nicht einfach vom Kauf zurück treten, wenn der Hersteller zu spät liefert? Zumal die Fahrzeuge inzwischen ohnehin billiger sind als letztes Jahr, man also auch noch Geld spart.

    Wäre billiger und einfacher, als sich da mit dem Hersteller oder Händler juristisch auseinander zu setzen.

    • MichaelEV meint

      30.06.2023 um 14:46

      Kundenfreundliche Regelungen, wo man einfach so stornieren könnte, gibt es doch nur selten.
      Die Bestellungen sind bindend, aber natürlich gibt es in solchen Fällen Möglichkeiten zurück zu treten, aber eher auch nicht ohne juristische Auseinandersetzung.
      Ist ja auch nicht zwingend der Fall, dass alte Bestellungen teurer als heute sind, häufig ist es eher andersherum. Und gerade solche Bestellungen lässt man eher am längsten liegen und da kann man sicher auch auf mehr Kulanz beim Rücktrittswunsch hoffen, eine Zeit lang war man eher froh diese Bestellungen loszuwerden oder hat sie z.B. bei Kia sogar selber aufgekündigt.

      • Sandro meint

        01.07.2023 um 14:42

        Da gibt es klare gesetzliche Regelungen: Bei Bestellung mit einem unverbindlichen Liefertermin, wie fast immer üblich, kann der Kunde nach 6 Wochen über dem Liefertermin vom Kaufvertrag zurücktreten und sogar ev. Schadensersatzforderungen geltend machen. VW erhöht meistens im Februar ihre Preise, also besser vorher bestellen und hoffen :-)

        • MichaelEV meint

          02.07.2023 um 00:44

          Viele Kunden sind wohl so naiv und glauben, dass Händler und Hersteller vertrauenswürdig sind, können oder wollen sich nicht damit auseinandersetzen. Deswegen haben ja wohl viele einer mündlichen Zusage des Liefertermins vertraut und sind bei der gesetzlichen Regelung per se raus.
          Und <6 Wochen Verzug reichen schon locker, damit die Frist verstreicht und man Förderung verliert. Und die Schadenersatzforderung läuft ja wieder auf eine rechtliche Auseinandersetzung hinaus.

        • Sandro meint

          02.07.2023 um 17:32

          Mündliche Zusage des Liefertermins gibt es nicht. Bei jeder Fahrzeugbestellung steht die Kalenderwoche als Liefertermin drin, alles andere ist nicht zulässig.
          Hat denn hier niemand in den letzten Jahrzehnten einen Neuwagen gekauft?

    • A Schmidt meint

      30.06.2023 um 14:47

      Da hast Du Dich 1 Jahr hingehungert und vielleicht sogar die Wartezeit mit einem Provisorium überbrückt und dann sollst zu zurücktreten und ggf. woanders ein anderes Auto bestellen? Zum einen musst du erst mal eines finden, das zu Dir passt, und zum anderen steht zu vermuten, dass damit dann erneut eine ewig lange Wartephase beginnt, die es zu überbrücken gilt. Es dürfte eher selten sein, dass das Wunschauto abholbereit in irgendeinem Schaufenster steht.

      • henry86 meint

        01.07.2023 um 12:33

        Na, wenn Du das Auto unbedingt willst, dann solltest Du Dich auch nicht daran stören, einfach die 2500 Euro mehr zu bezahlen, als ursprünglich geplant. Da die meisten Autos über 40 000 Euro kosten dürften, sollte es auf die 2500 auch nicht mehr ankommen.

    • South meint

      30.06.2023 um 15:12

      … einvernehmlich könnte man sich immer einigen, aber der Hersteller lässt einen Rücktritt normalerweise nicht zu, da er ja mit dem Auto Gewinn machen würde, der ihm ja dann entgeht. 6 Wochen nach unverbindlichen Liefertermin muss man den Hersteller 2x in Verzug setzen, also zwei Mal 14 Tage. Danach wird haarig für den Hersteller, da Nichtleistung … je nach Konstellation ist sogar bis Rücktritt+Schadensersatz möglich …
      Mahnen sollte man bei Verzug immer…die Mahnung verpflichtet ja nicht automatisch zu weiteren Schritten…und man ist bei einer gütlichen Einigung in einer wesentlichen besseren Verhandlungsposition …. und nicht an der falschen Stelle sparen… Einschreiben…

      • henry86 meint

        30.06.2023 um 19:10

        Also ich bin kein Jurist, würde mich aber wundern, wenn ich gezwungen wäre, eine Bestellung noch entgegen zu nehmen, wenn sie nicht zum vereinbarten Liefertermin erfolgt. Und da rede ich nicht von sechs Wochen. Da rede ich von einem Tag später als vereinbart.

        Aber bei teilweise mehreren Monaten Verspätung sollte der Fall klar sein. Da würde ich das Auto nicht mehr entgegen nehmen und auch nichts zahlen (wenn ich das Auto dann nicht mehr will).

        Dann müsste der Händler seinerseits juristische Schritte ergreifen, was für ihn aber sicherlich nichts bringt, da er rechtlich ja gar keine Basis hat.

        • South meint

          01.07.2023 um 09:42

          Normalerweise geht es immer erst in den Verzug und dann eine Mahnung. Es gibt nur ganz wenige z.B. zeitkritische Rechtsgeschäfte, die sofort zu einem Erlöschen der Lieferpflicht und gleich in den Schadensersatz gehen. Wenn du z.B. eine Hochzeitstorte bestellst und die am Hochzeitstag nicht geliefert wird, dann bringt dir drei Tage später natürlich nichts ….aber das hat jetzt mit E Autos nichts mehr zu tun … wer sein Auto nicht bekommt sollte den Hersteller anmahnen oder sich gleich einen Rechtsbeistand zulegen, wenn er dabei unsicher ist…nicht tun bedeutet häufig, dass es zu deinen Lasten gehen wird…

      • pewee66 meint

        03.07.2023 um 19:15

        6 Wochen nach unverbindlichen Liefertermin muss man den Hersteller 2x in Verzug setzen, also zwei Mal 14 Tage.

        Hier wird mal wieder einmal mehr „Fachwissen“ unter die Leute gebracht……
        Einfach mal Informieren, bevor solche Falschinfos unter die Leute zu bringen….

  2. Frank von Thun meint

    30.06.2023 um 13:35

    Wer unbedingt seine Lieblingsmarke XYZ haben möchte oder Tesla-Hasser ist, darf sich nicht beschweren. Tesla liefert innerhalb von wenigen Tagen.
    So zufrieden wie ich mit meinem Tesla bin, kann ich mich nur wundern.

    • OnlyAFoolUsesGoogleAndroid meint

      30.06.2023 um 14:08

      Es gibt auch andere ganz banale technische Gründe, optische Vorlieben oder der Geldbeutel, warum man nicht zu einem Tesla greift. Die Welt besteht nicht nur aus Hatern und Marken fixierten Käufern.

  3. C-137 meint

    30.06.2023 um 12:10

    Hat man die versprochenen Erstattungen nicht vertraglich festgehalten?

  4. South meint

    30.06.2023 um 11:54

    Ich kann nur jedem raten, sich einen Rechtsbeistand zuzulegen. Man ist als Kunde bei weitem nicht so wehrlos, wie die Hersteller bzw. Autohäuser dies durch selbstbewusstes Auftreten suggerieren. Ein unverbindlicher Liefertermin z.B. bedeutet nicht, dass man nach Gutdünken einfach in ferner Zukunft liefern kann … ich musste auch schon die leidige Erfahrung machen, konnte dann aber meinen Schadensersatz geltend machen….die Hersteller wissen, wenn ein Verfahren aussichtslos wird…nutzen aber Schwäche beim Kunden oft ohne zu zögern aus…
    „Also sie müssen nicht Anmahnen, da ihr Auto in zwei Wochen sicher kommt“ hilft im Ernstfall nichts. Mahnen lohnt immer, ob’s dann tatsächlich notwendig war, weiß man immer erst später… und bei drohendem Prämienreduzierung ist das auf jeden Fall zu raten…

    • MAik Müller meint

      30.06.2023 um 12:38

      @South der normale ARBEITENDE Bürger hat für so einen zeitaufwendigen Rechtskram sicher keine Zeit.

      • South meint

        30.06.2023 um 13:28

        … in deinem Fall eher keine Ahnung…;-)

      • ElArmando meint

        30.06.2023 um 14:38

        Mein Gott, der ewig schlecht Informierte und Redende

        „Einen unverbindlicher Liefertermin darf der Händler aber nach den gängigen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) um sechs Wochen überschreiten. Erst nach Ablauf der sechs Wochen kann man den Händler auffordern, das Fahrzeug zu liefern.“

        Worauf der NORMALE ARBEITENDE weisst Du selbstverständlich, denn du bist ja der Allwissende aus Walhalla. Kommst Du Dir nicht d*mm vor bei dem Sche*ß den Du hier verbreitest? Ich lese nur unqualifiziertes von Dir, hau doch ab man

        • ElArmando meint

          30.06.2023 um 14:39

          im Übrigen waren das 2 Sekunden eintippen, Brief schreiben 10 Minuten, fertig

          Die Antworten natürlich an den „Experten“.

      • Kai Knüller meint

        01.07.2023 um 01:27

        Maik, du hast vollkommen Recht, der normale Bürger muss seine allabendliche Serie auf Netflix schauen. Da bleibt keine Zeit…

    • Andreas Peters meint

      30.06.2023 um 12:48

      Ich hatte meinen Kona E am letzten Tag der Frist, Ende Juni 2022 bestellt. Zulassung Ende Dezember 2022. Keine Extras, außer großer Akku und Wärmepumpe. Vielleicht liegt es daran. Oder an meinem Händler, wer weiß.

    • OnlyAFoolUsesGoogleAndroid meint

      30.06.2023 um 12:57

      Die Schwachstelle liegt wie ich finde beim Gesetzgeber. Hier sollten großzügige Übergangsregeln geschaffen werden.
      Ansonsten muss man hier differenzieren. Wenn durch einen Systemfehler mehr Bestellungen angenommen wurden, als Produktionskapazitäten bestehen sehe ich den Fehler beim Hersteller. Wenn durch Krieg dein Kabelbaumwerk nicht liefern kann, dann ist das höhere Gewalt, was will man da machen. Der Anwalt kann seine Klage ja bei bei Putin einreichen.

      • MichaelEV meint

        30.06.2023 um 14:35

        Der Gesetzgeber hat eine klare Regel geschaffen, die relativ wenig Schmu zulässt. Die Alternativen wären Mist gewesen.
        Das Problem sind die Hersteller. Im März z.B. war der Krieg keine Unbekannte mehr. Und natürlich hätte der Hersteller entgegenwirken und die Neubestellungen herunterfahren können, um bereits getätigte Bestellungen fristgerecht liefern zu können (ein anderer Hersteller hat es vorgemacht). Aber das ist natürlich negativ für den Hersteller und der Kunde ist dem Hersteller zumindest insoweit egal, dass das Wohl des Kunden sehr weit unterhalb dem eigenen Wohl angesiedelt ist.

        Auch jetzt warten Kunden noch lange auf ihre Fahrzeuge, während die Hersteller auf anderen Kanälen schon länger kurzfristig verkaufen. Dass die Kunden ggf. so lange warten, bis Töpfe leer oder Fristen verstrichen sind, ist den Herstellern doch vollkommen egal. Ggf. drosselt man sogar die Produktion bevor alle offenen Bestellungen abgearbeitet sind.

      • South meint

        30.06.2023 um 15:01

        @Only… auch bei höherer Gewalt ist der Hersteller korrekterweise meistens in der Pflicht, da dies unternehmerisches Risiko darstellt. Also ob seine Lieferketten diversifiziert sind, oder eine sinnvolle Lagerhaltung oder Alternativen wie externe Zukäufe oder weniger Absatz wie z.B. Bestellstopp, keine Mitarbeiterverkäufe etc. hat ein Hersteller in der Hand…mal davon abgesehen ging die Krise im Februar 2022 los…ein komfortabler Abstand bis zum Jahresende…

    • Pferd_Dampf_Explosion_E meint

      01.07.2023 um 10:34

      @ South: Absolut richtig, was du schreibst. Wer nicht handelt, wird behandelt.
      Und ein Mahnschreiben mit Fristsetzung kann man sich notfalls inhaltlich ergoogeln. Empfehle aber Einschreiben mit Rückschein. Ist etwas teurer, dafür auf jeden Fall rechtssicher.

  5. E. Fraid meint

    30.06.2023 um 11:23

    Die Kona´s aus dem Bestellzeitraum Frühjahr 2022 waren sehr günstig, weil die Händler wg. besserer Konditionen bzw. Hersteller-Einstufung zunächst auf (Abnahme-)Menge gingen. An diesen Fahrzeugen haben sie deshalb gar nichts verdient. Und deshalb werden, sind und können sie nicht bereit (sein), wg. Lieferverzug seitens des Herstellers in 2023 den nun verfallenen BAFA-Prämienanteil zu übernehmen. Dies wurde auch schon in Q4/2022 so kommuniziert.
    Meinen konnte ich noch „rechtzeitig“ am 29.12. zulassen …

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