Bundestag und Bundesrat haben die Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) verabschiedet. Damit ist die letzte Hürde für die Umsetzung der Novelle sowie des neuen Gebäudeenergiegesetzes genommen. Die gesetzlichen Regelungen treten in Kraft, sobald beide Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.
Die Neuregelung umfasst Anpassungen für Wohn- und Gewerbegebäude – auch, um die Vorgaben an die aktuelle Entwicklung der Elektromobilität und an EU-Recht anzupassen. Die Vorgaben verschärfen die bestehenden Regularien in mehreren Bereichen. So muss bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen künftig mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Zudem sind 50 Prozent der Parkplätze mit einer Vorverkabelung und die restlichen Plätze mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten.
Für neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen sieht das Gesetz vor, dass 50 Prozent vorverkabelt werden und die übrigen Plätze eine Leitungsinfrastruktur erhalten, ergänzt durch mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Noch einmal strengere Vorgaben gelten für Nichtwohngebäude, die primär Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben dienen. Aber: Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer zur Pflichterfüllung auch für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgen, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.
In bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss der Eigentümer dafür sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität ausgestattet werden. Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, können die Pflichten auch durch die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfüllt werden, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.
Die Pflicht zur Bereitstellung von Ladeinfrastruktur besteht nun auch bei größeren Renovierungen. Dies betrifft Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen sowie Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, sofern im Zuge einer Sanierung die Parkplätze oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.


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