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Bundestag & Bundesrat billigen GEIG-Novelle: Neue Pflichten für Ladepunkte an Gebäuden

15.07.2026 in Aufladen & Tanken, Politik von Thomas Langenbucher | 9 Kommentare

Bild: Mercedes‑Benz

Bundestag und Bundesrat haben die Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) verabschiedet. Damit ist die letzte Hürde für die Umsetzung der Novelle sowie des neuen Gebäudeenergiegesetzes genommen. Die gesetzlichen Regelungen treten in Kraft, sobald beide Gesetze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.

Die Neuregelung umfasst Anpassungen für Wohn- und Gewerbegebäude – auch, um die Vorgaben an die aktuelle Entwicklung der Elektromobilität und an EU-Recht anzupassen. Die Vorgaben verschärfen die bestehenden Regularien in mehreren Bereichen. So muss bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen künftig mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Zudem sind 50 Prozent der Parkplätze mit einer Vorverkabelung und die restlichen Plätze mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten.

Für neue Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen sieht das Gesetz vor, dass 50 Prozent vorverkabelt werden und die übrigen Plätze eine Leitungsinfrastruktur erhalten, ergänzt durch mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Noch einmal strengere Vorgaben gelten für Nichtwohngebäude, die primär Verwaltungs-, Kommunikations- oder Organisationsaufgaben dienen. Aber: Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, kann der Eigentümer zur Pflichterfüllung auch für die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte sorgen, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 2,2 Kilowatt entspricht.

In bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss der Eigentümer dafür sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität ausgestattet werden. Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, können die Pflichten auch durch die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfüllt werden, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.

Die Pflicht zur Bereitstellung von Ladeinfrastruktur besteht nun auch bei größeren Renovierungen. Dies betrifft Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen sowie Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, sofern im Zuge einer Sanierung die Parkplätze oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.

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Via: Electrive
Tags: LadestationenAntrieb: Elektroauto

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Über den Autor

Thomas Langenbucher ist Experte für Elektromobilität mit beruflichen Stationen in der Automobilindustrie und Finanzbranche. Seit 2011 berichtet er auf ecomento.de über Elektroautos, nachhaltige Technologien und Mobilitätslösungen. Mehr erfahren.

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. hu.ms meint

    15.07.2026 um 09:53

    War erst kürzlich in einer eigentümerversammlung wo es nicht mal für eine kostengünstigere weil gemeinsame verkabelung (wanddurchführungen und 6 m erdarbeiten) vom stromzählerraum bis in die TG eine mehrheit gab. Tenor: warum geld für etwas bezahlen, was man nicht braucht.
    Das ist die echte welt – nicht die hier oft verbreiteten theorien !

    Antworten
    • David meint

      15.07.2026 um 14:09

      Das gibt es. Dann muss man dir den Vorwurf machen, dass du das schlecht vorbereitet hast, falls es dein Interesse war, so etwas zu installieren. Du bist eben kein Manager. Ich habe in einem Objekt mit relevanten Eigentümern und den Beiräten vorab Kontakt gesucht und eine Wertsteigerungsstrategie mit Investmentplan vorgestellt. Seriös kalkuliert, den USP sauber herausgearbeitet, die Unterlagen vorab zugesendet und dann einzelne Videotermine gemacht. Zum Konzept gehörten nicht nur vorbereitete Ladeplätze, sondern auch gesicherte Fahrradboxen sowie eine pflegeleichtere Gestaltung des Außenbereichs. Was soll ich sagen? Ging durch.

      Antworten
    • MK meint

      15.07.2026 um 16:01

      @hu.ms:
      Und deswegen ist das neue Gesetz so, dass es ab 2027 nicht mehr darauf ankommt, wie die Eigentümerversammlung abstimmt: es ist dann einfach gesetzlich vorgeschrieben.
      Unabhängig davon habe ich das für mich selber als Vielfahrer auch festgestellt: Es braucht es einfach nicht und wirtschaftlich ist es auch nicht…zumindest nicht bei Nachrüstung. Ist es im Neubau direkt von Anfang an eingeplant, sieht das sicher anders aus.

      Antworten
  2. SB meint

    15.07.2026 um 09:21

    Die Politik hat weiterhin den Schuss nicht gehört.
    Man beschließt Mitte Juli ein Gesetz, dass ab dem Folge 10 % aller Stellplätze von Nichtwohngebäuden mit Ladepunktrn auszustatten oder Leitungsinfrastruktur auszustatten sind. Alternativ können auch öffentliche zugängliche Schnelllader gebaut werden.
    Mich würde mal interessieren, wie sich die Politik vorstellt, dass dies in 5,5 Monaten für alle Bestandsgaragen umgesetzt werden soll.
    Meine Kritik bezieht sich auf die Zeitschiene, nicht den Inhalt.
    Gibt es dann auch eine Anschlusspflicht für die Netzbetreiber zum 1.1.2027?

    Antworten
    • MK meint

      15.07.2026 um 16:03

      @SB:
      Zitat aus dem Artikel: „Dies betrifft Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen sowie Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, sofern im Zuge einer Sanierung die Parkplätze oder die elektrische Infrastruktur erneuert werden.“
      Also: Niemand muss jetzt hektisch werden, um Parkplätze nachzurüsten. Nur wer sowieso eine umfangreiche Sanierung durchführt, muss die Kabel dann mitmachen.

      Antworten
      • SB meint

        15.07.2026 um 18:32

        Weiterhin steht dort:
        „ In bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss der Eigentümer dafür sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität ausgestattet werden. “

        Antworten
        • MK meint

          16.07.2026 um 15:06

          @SB:
          Ja, das ist aus dem Zusammenhang gerissen. Da fehlt nämlich der zweite Teil: Das gilt ab dem 01.01.2027 WENN grundlegend saniert wird. Wer jetzt grundlegend saniert, muss nichts machen und wer nach dem 01.01.2027 nicht saniert, muss auch nichts machen.

      • elektromat meint

        16.07.2026 um 08:17

        und was bedeutet dann der Absatz für evtl Supermärlte und Parkhäuser:
        In bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss der Eigentümer dafür sorgen, dass ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt für jeden zehnten Stellplatz errichtet wird oder mindestens jeweils 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität ausgestattet werden. Wenn die Stellplätze öffentlich zugänglich sind, können die Pflichten auch durch die Errichtung öffentlich zugänglicher Ladepunkte erfüllt werden, deren Ladeleistung insgesamt mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Stellplätze und einer Ladeleistung von 1,1 Kilowatt entspricht.

        Reicht es evtl schon in Planung/Beschaffung gegangen zu sein?

        Antworten
        • MK meint

          16.07.2026 um 15:13

          @elektromat:
          Nein, Sie brauchen nicht mal in der Planung zu sein. Ab dem 01.01. gilt die Regel, dass man es in den genannten Fällen im genannten Umfang tun muss, WENN man saniert. Sonst nicht.

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