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Gericht: Zu geringe Elektroauto-Reichweite berechtigt Rücktritt vom Kaufvertrag

24.06.2026 in News & Trends von Thomas Langenbucher | 29 Kommentare

Mercedes-EQB-laedt-1

Bild: Mercedes-Benz

Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass eine zu geringe Reichweite bei Elektroautos einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt. Wenn die reale Reichweite um mehr als zehn Prozent hinter den WLTP-Angaben zurückbleibt, liegt demnach ein erheblicher Sachmangel vor.

Der zugrunde liegende Fall betraf den Kauf eines Elektroautos für 39.000 Euro, dessen WLTP-Reichweite mit 332 bis 341 Kilometern angegeben war. Der Käufer erklärte, dass das Fahrzeug trotz einer primär innerstädtischen Nutzung mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 33 bis 37 km/h lediglich eine Reichweite von 160 Kilometern schaffte.

Nachdem ein Autohaus eine Nachbesserung nicht durchführen konnte, gab der Käufer den Rücktritt vom Vertrag bekannt. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelte auf einem Prüfstand eine durchschnittliche Reichweite von 281 Kilometern. Damit wurde die WLTP-Angabe um etwa 18 Prozent unterschritten. Zudem zeigte das Gutachten einen überdurchschnittlich fortgeschrittenen Verschleiß der Batterie auf.

Das Gericht wertete dies als „erheblichen Sachmangel“ und sprach dem Kläger den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu. In der Begründung verwies das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Verbrennern ein Mehrverbrauch von über zehn Prozent ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, wobei 5250 Euro für die gefahrenen 40.000 Kilometer abgezogen werden.

„Das Urteil zeigt, dass Käufer starke Abweichungen bei der Reichweite ihres E-Autos nicht hinnehmen müssen. Sie können zunächst Nachbesserung verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, können sie vom Kaufvertrag zurücktreten“, erläutert Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius von Brüllmann Rechtsanwälte.

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Via: Electrive
Tags: RechtAntrieb: Elektroauto

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Über den Autor

Thomas Langenbucher ist Experte für Elektromobilität mit beruflichen Stationen in der Automobilindustrie und Finanzbranche. Seit 2011 berichtet er auf ecomento.de über Elektroautos, nachhaltige Technologien und Mobilitätslösungen. Mehr erfahren.

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Andi_XE meint

    25.06.2026 um 10:43

    Hier ein Link zu dem Urteil:
    https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2025/10_O_282_23_Urteil_20251218.html

    „2,5% Batteriedegradation (SOH) pro Jahr sind Normal. Deutlich höhere Degradation hier 5,7%/Jahr ermöglichen Rückabwicklung des Kaufs.“

    Habe ich dem entsprecheden Thread aus dem GoingElektric Formu übernommen.

    Alles im allem ein gutes Urteil für die Allgemienheit der Verbraucher.
    Das Urteil setzt den Herstellern grenzen, die einzuhalten sind. Das BEV ist halt ein Gebrauchsgegenstand und bedarf nicht eines Ingeneurstudium der Elektrotechnik um das den Akku über die Lebensdauer zu bringen.

    Antworten
    • MK meint

      25.06.2026 um 16:17

      @Andi_XE:
      Die Frage ist doch, ob das nicht auf höherer Ebene kassiert wird, da EU-Recht 70% nach 8 Jahren, also zumindest knappe 4% Degradation, für normal und für keinen Grund, einen Garantie-Anspruch auszulösen…mit der klaren Einschränkung, dass auch keine lineare Degradation zu erwarten ist und aus 30% in 8 Jahren sich nicht z.B. „max. 15% in 4 Jahren“ ableiten lasse.

      Antworten
  2. wosis meint

    24.06.2026 um 14:25

    So ein Quark! Juristen und Technik… Was ist den schon „Real“? Stadtverkehr beim -10 grad? 150 auf der Autobahn? Dazu gibt es ja WTLP: um eine Einheitliche Messung zu haben, die vergleichbar ist. Und warum 10% Abweichung? Warum nicht 11%? Warum nicht 9%?
    BTW: Kein Verbrenner erreicht die WLTP Verbräuche.

    Antworten
    • M. meint

      24.06.2026 um 15:06

      Je nach Profil kann auchbein Verbrenner den unterschreiten, aber das kommt seltener vor.

      Zu Thema,
      „Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelte auf einem Prüfstand eine durchschnittliche Reichweite von 281 Kilometern. Damit wurde die WLTP-Angabe um etwa 18 Prozent unterschritten. Zudem zeigte das Gutachten einen überdurchschnittlich fortgeschrittenen Verschleiß der Batterie auf.“
      Der ist da natürlich den WLTP abgefahren. Und die geringe Reichweite kommt da sicher nicht alleine aus dem hohen Verbrauch, sondern auch aus der hohen Degradation. Ich weiß jetzt nicht, was dort ermittelt wurde, aber bei der Laufleistung sollte man <5% liegen und praktisch keinen Reichweitenverlust bemerken.

      Antworten
    • eBikerin meint

      24.06.2026 um 15:24

      „BTW: Kein Verbrenner erreicht die WLTP Verbräuche.“
      BTW jeder Verbrenner erreicht die WLTP Verbräuche – es fährt nur niemand genau wie der WLTP Zyklus ist. Wenn du mit nem Verbrenner überwiegend in der Stadt fährst brauchst du viel mehr, wenn du nur Landstrasse fährst viel weniger und wenn du meinst Vollgas auf der Autobahn – naja du weisst es.
      Ist bei eAuto genauso – nur dass man da eben in der Stadt viel weiter kommt.

      Antworten
    • Lanzu meint

      24.06.2026 um 15:44

      Ein Gutachter hat doch nach dem WLTP-Zyklus getestet. Dieser wurde mit der offiziellen Angabe verglichen und war deutlich geringer.

      Antworten
    • Groggo meint

      24.06.2026 um 16:04

      Hauptsache die großen Konzerne verteidigen. ;-)

      Antworten
    • MK meint

      24.06.2026 um 16:35

      @wosis:
      Bitte lesen Sie den Artikel noch mal genau. Dort steht ganz klar, dass ein Gutachter beauftragt wurde, mit genau diesem Fahrzeug exakt den WLTP-Test durchzuführen und die dabei ermittelte Reichweite ist Maßstab für das Urteil und keine persönliche Erfahrung des Besitzers.
      Auch, wo die 10% herkommen, wird erklärt: Diese basieren auf einem Urteil eines Bundesgerichts zu Verbrennern, wo diese 10% als maximal zulässige Abweichung festgelegt worden sind.

      Antworten
    • McGybrush meint

      25.06.2026 um 09:23

      10% Abweichung WLTP zu WLTP

      Also WLTP 300km angegeben
      270km im Labor geschafft.
      Keine Reklamation

      Du vergleichst hier gerade 300km WLTP mit Realer Winter Autobahn Kurzstrecke. Da ist die Abweichung auch mal 50%. Aber das wurde hier gar nicht reklamiert.

      Im Artikel steht das die Reichweite mit einem Gutachter geprüft wurde. Also unter vorrausgesetzten Bedinungen. Und wenn ich 300km WLTP angebe aber nur 269km WLTP schaffe dann gibt es nun ein Urteilsspruch wie beim Verbrenner. Und auch da fahren alle 10% über WLTP und es gibt, oh Wunder, keine Klagewellen. Weil ein Gutachter schon weiss was er macht und es gibt da auch klar vorgaben wie man dann prüft.

      Bei mir in der Werkstatt gibt es exakte Vorgaben wie ich eine Verbrauchsfahrt machen muss. Und das ist NICHT einfach einsteigen und 20km fahren.

      Werksbereifung aufbauen
      Luftdruck maximal
      Tempovorgaben
      Tank bei Verbrenner halb voll
      Anbauten entfernen
      Super Plus muss getankt sein
      Und und und.

      Glaubst Du ein Gutachter fährt einfach mal so um den Block und kommt zu einem Ergebnis?

      Antworten
    • Future meint

      25.06.2026 um 10:01

      Anwälte sollen ein Verfahren gewinnen oder zumindest eine gute Lösung für ihre Klienten erwirken. Das hat nicht immer mit gefühlter »Gerechtigkeit« zu tun, sondern mit kluger Argumentation für die Sache und einer besseren Strategie gegenüber der Gegenseite – so ähnlich hat mir das ein Jurist mal auf einer Party erklärt.

      Antworten
  3. David meint

    24.06.2026 um 13:57

    Tatsächlich ist das Urteil wesentlich differenzierter ausgefallen und es ging darum, ob er diese WLTP-Reichweite -10 % unter WLTP Bedingungen erreicht. Da war also keinesfalls die anekdotisch berichtete Fahrleistung im Alltag im Urteil berücksichtigt worden. Vermutlich war das individuelle Auto fehlerhaft. Denn nichts für Stellantis, aber Ihre WLTP Reichweite ist sicherlich nicht übertrieben. Da fallen mir andere Hersteller ein, zumindest einer.

    Antworten
    • RudiFaehrtTesla meint

      24.06.2026 um 16:46

      Du meinst VW mit ihren MEBs? Richtig? 😊

      Antworten
    • Future meint

      25.06.2026 um 09:53

      Vermutlich war dieses Auto wohl tatsächlich »fehlerhaft« und es ist ja auch nicht so, dass es massenweise beim Peugeot e-2008 auftritt. Das Auto verkauft sich ja sehr gut. Allerdings hätte der Hersteller doch über das BMS leicht feststellen können, wenn die Zellen fehlerhaft sind. Das wundert mich an dem Fall. Die Daten sind doch eigentlich alle da. Mich würde interessieren, wie die Zellexperten den Fall einschätzen. Wissen wir, wer die Zellen geliefert hat?

      Antworten
  4. Fred Feuerstein meint

    24.06.2026 um 12:55

    Hier geht es im konkreten Fall wohl um einen Peugeot e-2008 GT.

    Antworten
  5. eBikerin meint

    24.06.2026 um 12:48

    Merkwürdig. Das Urteil ist vom 18.12.2025 und jetzt wird plötzlich überall darüber berichtet. Ist schon Sommerloch?

    Antworten
  6. MK meint

    24.06.2026 um 12:40

    Schon interessant, wenn der Kunde sagt, bei seiner Fahrweise im langsamen Stadtverkehr nur 160 km zu schaffen, während der Prüfer mit genau diesem Fahrzeug dem Zyklus nach (also inkl. 130 km/h-Abschnitten) gut 280 km geschafft hat. Vielleicht ist also auch an der Fahrweise des Fahrers etwas, was den tatsächlich vorhandenen überdurchschnittlichen Verschleiß erklärt?

    Was aber noch interessanter ist, ist, dass das Gericht eine Unterschreitung der WLTP-Reichweite um 10% schon als ausreichenden Mangel anerkennt, sieht das EU-Recht doch vor, dass erst ab einer Akkukapazität von 70% oder weniger (also einer zu erwartenden Abweichung bei der Reichweite von mindestens 30%) der Garantiefall eintritt…wir reden hier ja nicht von einem Neuwagen direkt bei Abholung, sondern nach zehntausenden Kilometern. Auch einen Abzug von 13% des Neuwertes nach der Kilometerleistung ist doch sehr großzügig vom Gericht dem Kunden gegenüber.
    Ich bin also mal gespannt, ob der Hersteller das als Einzelfall abtut und einfach bezahlt, um das Thema aus den Medien zu halten oder ob das durch die Instanzen geht…ich könnte mir eher letzteres vorstellen.

    Antworten
    • eBikerin meint

      24.06.2026 um 13:30

      Natürlich stimmt da auch was mit dem Fahrer nicht, oder er hat schlicht extrem übertrieben um sein Geld wieder zu bekommen.

      Antworten
      • Paule meint

        25.06.2026 um 09:21

        Nein natürlich nicht. Es kommt nämlich nicht auf deine Fahrweise an, sondern auf das Ergebnis des WLTP Tests. Und den Test machst dann nicht zu, sondern eben ein Gutachter.

        Antworten
    • Mike meint

      24.06.2026 um 20:24

      Wer auf nur 160km Reichweite kommt, obwohl 280km durch einen Sachverständigen ermittelt wurden, dem traue ich auch zu, den Akku z.B. durch dauerhaftes Vollladen stark zugesetzt zu haben. Dem hätte der Hersteller vorbeugen können, indem er einstellbare Ladelimits einbaut, aber das war ihm wohl zu viel Aufwand. Blöd für den Händler, der wahrscheinlich nun auf den Kosten sitzen bleiben wird, obwohl der Hersteller ihm ein mangelhaftes Produkt geliefert hat. Da wäre es wieder besser gewesen, wenn nicht der Händler der Vertragspartner des Käufers gewesen wäre, sondern der Hersteller.

      Antworten
      • MK meint

        25.06.2026 um 16:26

        @Mike:
        Dazu muss man ja eben zwei Dinge festhalten:
        – Laut von der EU gesetzlich festgelegtem Garantieanspruch her dürfte das Fahrzeug vollkommen in Ordnung sein
        – Dieser Garantieanspruch gilt allerdings auch dann, wenn ich mich an keinerlei Empfehlungen halte. Wenn ich meinen Akku also trotz einstellbarer Ladegrenze immer morgens am Schnelllader auf 100% vollknalle und dann bei dem Wetter das Auto so ganztägig in die pralle Sonne stelle, um direkt im Anschluss mit 180 über die Autobahn zu heizen, greift die Garantie…sogar dann, wenn das Auto mich jedes Mal beim Starten des Ladevorgangs warnt, dass ich doch bitte maximal 80% einstellen solle.

        Wo ich Ihnen recht gebe: Dass Stellantis, die ja den Ladestand jederzeit in einer App anzeigen können und einen manuellen Ladestopp (also ein softwarseitiges Stoppen ohne ziehen des Steckers) in dieser App anbieten, es bis heute bei den meisten Modellen nicht schafft, eine einstellbare Ladegrenze anzubieten, ist wirklich peinlich…und natürlich würde ich auch nicht auf der Arbeit regelmäßig auf die App schauen, um den Ladevorgang irgendwann manuell zu stoppen, sondern das Auto dann immer auf 100% laden.

        Antworten
  7. CJuser meint

    24.06.2026 um 12:23

    „Demnach darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Reichweite um mehr als 10 Prozent verfehlt wird.“
    Das würde ja eigentlich bedeuten, dass jedes, aber auch wirklich jedes Fahrzeug zurückgegeben werden könnte. Ob statt 430 weniger als 387 km oder statt 4,9 tatsächlich über 5,4 l/100km.
    Ich frage mich bei den Umständen allerdings erstmal, ob es ein Neu- oder Gebrauchtwagen war, wie der aktuelle oder Vorbesitzer mit dem Fahrzeug umgegangen sein muss.

    Antworten
    • Peter meint

      24.06.2026 um 13:15

      Ja, bei Verbrennern gab esja auch schon Urteile, wenn das Neue Auto deutlich mehr als im Verkaufsprospekt Verbraucht, kann man den auch zurückgeben.
      Ist halt einfach ein Mangel an einem Neu Produkt, und damit ganz normal und wenig verwunderlich das dies auch für EAutos gilt.

      Antworten
    • eBikerin meint

      24.06.2026 um 13:28

      „Das würde ja eigentlich bedeuten, dass jedes, aber auch wirklich jedes Fahrzeug zurückgegeben werden könnte.“
      Nein natürlich nicht. Es kommt nämlich nicht auf deine Fahrweise an, sondern auf das Ergebnis des WLTP Tests. Und den Test machst dann nicht zu, sondern eben ein Gutachter.

      Antworten
    • MK meint

      24.06.2026 um 14:34

      @CJuser:
      Da gebe ich eBikerin recht: Der WLTP Zyklus wird nun Mal nicht bei Frost und mit maximal 130 km/h sowie recht hohem Stadtanteil und höchstens auf niedriger Stufe laufender Klimaanlage gefahren. Real lag mein Elroq im Winter fast 30% überm Normverbrauch. In anderen Wochen, in denen meine Fahrten deutlich eher dem Zyklus entsprechen dürften, fahre ich den aber vollkommen problemlos auf Normverbrauch und sogar schon Mal darunter.

      Antworten
  8. Paule meint

    24.06.2026 um 12:11

    Medienberichten zufolge soll es sich wohl um einen Peugeot e-2008 GT handeln.

    Tja, Augen auf beim Autokauf. Ich hätte da eine Empfehlung.

    Antworten
    • brainDotExe meint

      24.06.2026 um 15:37

      Kläre uns auf, welches Modell hatte der betroffene nehmen sollen, wenn er auf einen Peugeot besteht?

      Antworten
      • Paule meint

        25.06.2026 um 09:25

        Wenn er auf einen Peugeot besteht, kläre ich dich gerne auf.

        Ich behaupte, er ist von Peugeot geheilt.

        Antworten
        • brainDotExe meint

          25.06.2026 um 11:07

          Kannst du behaupten wie du willst, muss halt nicht zutreffen.

          Die Frage steht weiterhin im Raum, welches Alternativmodell von Peugeot empfiehlst du?

    • M. meint

      24.06.2026 um 18:17

      Glaube ich nicht.
      Alles was du kennst, sind Firmen mit Verbindungen zu Rechtspopulisten.
      Und das ist keine Empfehlung.

      Antworten

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