Mit der sogenannten THG-Quote können Halter eines Elektroautos das mit ihren Fahrzeugen eingesparte CO2 an quotenverpflichtete Unternehmen – vorrangig Mineralölunternehmen – verkaufen. Das Konzept wollen Dienstleister nun auch auf private Ladestationen übertragen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur widerspricht das allerdings den Anforderungen des Gesetzgebers.
Sobald die private Ladesäule bei der zuständigen Behörde gemeldet sei, werde man für jede Kilowattstunde, die über den Ladepunkt abgegeben wird, bezuschusst, werben Dienstleister. Damit könne man jährlich mehrere Hundert Euro verdienen.
Neben der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur muss für den Erhalt einer Prämie im Rahmen der THG Quote die private Ladestation als öffentlich gemeldet werden. An ihr sollen nämlich auch andere E-Auto-Fahrer Strom ziehen können. Da das nicht jeder gut finden dürfte, werben Dienstleister mit einem Trick: Sie erklären, dass der Standort der eigenen Ladestation nicht zwangsweise veröffentlicht werden müsse – man könne dem widersprechen. Dritte könnten den Ladepunkt dann zwar theoretisch nutzen, müssten ihn dazu aber erst einmal finden. Auch könne die Nutzungszeit beschränkt werden, sodass das Aufladen nur zu bestimmten Zeiten oder nach Absprache möglich ist.
Die Bundesnetzagentur hat zeitnah nach Bekanntgabe der ersten Angebote eine Klarstellung zur „öffentlichen Zugänglichkeit“ im Sinne der Gesetzgebung veröffentlicht. Die Behörde betont, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen „grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind“.
„Die Ladesäulenverordnung verfolgt das übergeordnete Ziel, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einer möglichst großen Anzahl an Verbrauchern nutzbar zu machen. Hierbei ist nicht nur von Relevanz, dass nach LSV (Ladesäulenverordnung, d. Red,) ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt mit dem Elektrofahrzeug auch tatsächlich befahrbar sein muss. Gleichermaßen bedeutsam ist, dass der Ladepunkt seine Funktion erfüllen kann, das Elektrofahrzeug mit Strom (wieder)aufzuladen. Zur Erfüllung dieser Funktion ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit eines Ladepunktes erforderlich“, so die Behörde.
Netzagentur betont Anforderungen
Im Bereich des Normalladens mit bis 22 kW Kilowatt müsse mit einer Standzeit eines Elektroautos von mehreren Stunden gerechnet werden, erklärt die Bundesnetzagentur. Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfülle den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trage nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und sei nicht mit der Ladesäulenverordnung vereinbar.
Die Behörde weist weiter darauf hin, dass die Ladesäulenverordnung für öffentlich zugängliche Ladepunkte verschiedene technische Mindestanforderungen fordert. Dazu gehöre unter anderem eine standardisierte Datenschnittstelle und das punktuelle Aufladen, bei dem die Ladung entweder kostenlos, per Barzahlung oder mittels gängigem kartenbasierten Zahlungssystem oder webbasiertem System erfolgt. „Ladepunkte, die die Anforderungen der Ladesäulenverordnung nicht vollumfänglich umsetzen, werden nicht in das Ladesäulenregister aufgenommen“ unterstreicht die Bundesnetzagentur.
Das Umweltbundesamt vertritt laut der Klarstellung die Auffassung, dass das Deklarieren privater Wallboxen als öffentliche Ladepunkte zum Zwecke der Bescheinigung entnommener Strommengen nicht im Sinne des Instruments der THG-Quote ist. „Dieses Vorgehen widerspricht der vom Gesetzgeber bewusst gestalteten Systematik: Diese unterscheidet grundlegend zwischen dem Laden an öffentlichen Ladepunkten sowie dem privaten Laden an der eigenen Wallbox“, so die Bundesnetzagentur abschließend.
Die Behörde weist darauf hin, dass Personen, auf die E-Autos zugelassen sind, bereits die Möglichkeit haben, sich pro Fahrzeug und Jahr einen pauschalen Schätzwert bescheinigen zu lassen. Mit diesem Schätzwert werde also schon die Strommenge berücksichtigt, die durch das private Laden entnommen wird. Ein Vorgehen, das dazu führt, dass diese über private Wallboxen entnommenen Strommengen zusätzlich zum pauschalen Schätzwert bescheinigt werden, untergrabe dieses System.
Außerdem ziele das System darauf ab, dass eine Anrechnung des Schätzwertes für privates Laden nur möglich ist, wenn die Zulassung eines reinen Batterieelektrofahrzeugs nachgewiesen werden kann. „Durch das dargestellte Unterlaufen der Systematik würden unter Umständen auch solche privaten Ladepunkte profitieren, an denen keine reinen E-Fahrzeuge, sondern beispielsweise Plug-in-Hybride laden. Auch dies sollte mit Blick auf die geltenden gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sein.“
Kona64 meint
In Holland hatte ich jetzt mehrfach den Fall von öffentlichen Ladesäulen die dann doch nur Wallboxen an privaten Stellplätzen waren. Zumeist dann zugeparkt, belegt oder hinter Schranken. Oft auch gar nicht zu finden.
Kona64 meint
Das Argument mit der doppelten Anrechnung der THG Quote ist nicht so schlüssig. Wenn ich mit meinem BEV, der schon die pauschale THG Schätzung erhält, an einer öffentlichen Säule lade, erhält der Betreiber die Gutschrift für den Strom. Das ist auch doppelt. Gleiches gilt für ein PHEV, das an einer öffentlichen Säule lädt.
MacGyver meint
Ja, das ist eine reine Neid Debatte. Wer sich mal das Anmeldeformular der BNA angesehen hat wird feststellen, dass man eine „öffentliche“ nicht veröffentlichen muss. Das gilt ja auch für die gewerblichen Betreiber. Vielleicht kann die BNA mal dazu Stellung nehmen.
OnlyAFoolUsesGoogleAndroid meint
Dieser ganze THG-Kram ist genauso ein schwachsinniger Ablasshandel wie die Förderung von Hybridfahrzeugen.
THG heißt Treibhausgasminderungsquote. Wer von Fahrrad oder ÖPNV auf E-Auto umsteigt mindert unterm Strich nichts, sondern verschlechtert seine Quote. Wer von Verbrenner auf ÖPNV oder Fahrrad umsteigt mindert noch viel mehr als einer der von Verbrenner auf E-Auto umsteigt. Was ich gelesen habe gibt es einen Pauschalwert. Wer vom Renault Zoe auf einen E-Tron umsteigt mindert auch nichts, bekommt aber die gleiche Quote. Wo bleibt die THG-Quote für Haushalte ohne Auto oder mit nur einem?
MacGyver meint
THG ist ein Bonus / Malus System. Es ist auch das beste, wenn es darum geht eine Änderung im Verhalten der Mehrheit zu bekommen. Ein BEV ersetzt in 99% der Fälle einen Verbrenner. Wer Bus oder Fahrrad fährt bzw. zu Fuß geht hat dafür Gründe. Entweder ist es die Möglichkeit Geld zu sparen, Idealismus oder man kann sich schlicht nichts anders leisten. Diese Personengruppen werden ja aber auch nicht dadurch belastet. Was viele Leute immer noch nicht verstanden haben, die THG Gelder stammen aus dem Handel mit Treibhausgasemissionen durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Unternehmen Treibhausgasemissionen und werden von den Unternehmen gezahlt die diese Kosten durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe verursacht haben. Dein Fahrradfahrer zahlt nur dann seinen Anteil, wenn er z.B. für längere Strecken auch noch einen Verbrenner nutzt. Daran ist nichts ungerechtes!
OnlyAFoolUsesGoogleAndroid meint
„Es ist auch das beste, wenn es darum geht eine Änderung im Verhalten der Mehrheit zu bekommen.“
Welches Verhalten? Weiter Auto zu fahren und Anreize für den Individualverkehr zu schaffen? Warum belohnt man dann die Leute ohne Auto nicht mit einer noch höheren Prämie? Und als ob 300€ im Jahr jemanden dazu bewegen jetzt doch ein E-Auto zu kaufen.
„Ein BEV ersetzt in 99% der Fälle einen Verbrenner.“
Gibt es dafür Statistiken?
„Wer Bus oder Fahrrad fährt bzw. zu Fuß geht hat dafür Gründe. Entweder ist es die Möglichkeit Geld zu sparen, Idealismus oder man kann sich schlicht nichts anders leisten.“
Umgekehrt gibt es genug Autofahrer, die aus Bequemlichkeit mit dem Auto fahren, obwohl sie es auch mit Rad oder ÖPNV schaffen würden.
„Diese Personengruppen werden ja aber auch nicht dadurch belastet.“
Richtig, aber die anderen werden belohnt ihr Verhalten nicht zu ändern.
michelken meint
Es werden leider immer wieder eigentlich gut funktionierende Angebote und Systeme ausgenutzt. Ideen und Systeme werden dadurch zerstört, dass durch Biegen und Ausnutzen von unverschämten Zeitgenossen diese Systeme gekippt oder mit zusätzlichen Regularien ungebührliche (Aus-)Nutzungen unterbunden werden müssen.
Die THG-Quote für Ladesäulen ist mal wieder so ein Fall. Hier versuchen „findige“ Geschäftemacher ein Förderangebot auszunutzen, das so nicht gedacht war. Ich bin selbst seit 5 Jahren E-Mobilistit und fühle mich durch Steuerersparnis, Umweltbonus, günstige Betriebskosten und seit diesem Jahr durch die mehr als 300 Euro THG-Quote für mein Fahrzeug völlig ausreichend unterstützt. Mehr ist echt nicht nötig.
Lasst doch die weiteren Förderungen denen, für die sie gedacht sind. Hinterher wird sich wieder beschwert, dass in Deutschland alles überreguliert wäre. Wie soll es denn anders gehen, wenn ständig versucht wird, Systeme auszunutzen?
Michael meint
Schön wärs gewesen. Aber mal ehrlich, das Geld sollte in andere Projeklte gehen. Wo sind die Ladesäulen im Dutzend auf Parkplätzen in Wohngebieten wo sie wirklich wichtig wären. Wo die Schnellader an jeder Tankstelle (weiter so Aral!).
Ich lasse jeden an meine Wallbox wenn er mal dringend laden muss, aber das kann doch nicht der offizielle Weg sein.
MacGyver meint
Eine Wallbox hinter Hoftoren oder in Garagen ist nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Oder eine Wallbox die 24/7 als Stellplatz für den eigenen PKW dient. Völlig klar! Aber was sollte gegen eine Wallbox unter einem Carport-Dach sprechen? Es ist doch im Grunde sogar ein Vorteil. Wo immer neue Ladestationen ohne Dach entstehen ist man mit Kritik daran schnell dabei. Dieses Detail der Stellungnahme der Bundesnetzagentur ist nicht logisch und soll meiner Meinung nach einfach jeden Ansatz der öffentlichen Nutzung privater Infrastruktur unterbinden.
150kW meint
„und soll meiner Meinung nach einfach jeden Ansatz der öffentlichen Nutzung privater Infrastruktur unterbinden.“
Das soll Abzocker unterbinden die nicht die Absicht haben irgendwas öffentlich zur Verfügung zu stellen.
Wenn du tatsächlich eine Wallbox der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen willst, ist das weiterhin möglich. Ich bezweifle aber das es eine relevante Anzahl von Leuten gibt die das machen möchten und zudem noch die Voraussetzungen (Eichrecht, LSV,..) erfüllen.
MacGyver meint
Vorgeschobenes Argument! Eichrecht bzw. LSV erfüllt ein Großteil der aktuell über THG geförderten gewerblichen Ladestationen auch nicht. Wenn ich den Strom, weil privat, ohnehin verschenken muss, ist auch der fehlende geeichte Zähler völlig irrelevant.
MichaelEV meint
„Wenn ich den Strom, weil privat, ohnehin verschenken muss, ist auch der fehlende geeichte Zähler völlig irrelevant.“
Wer wird denn seine Wallbox tatsächlich zur Verfügung stellen, wenn man den Ladestrom verschenken muss?
MacGyver meint
Gegenfrage; Warum gibt es bei der Anmeldung einer Ladestation bei der Bundesnetzagentur überhaupt die Möglichkeit der Veröffentlichung der Daten zu widersprechen? Diese nicht veröffentlichten Ladestationen werden wohl nur einem eingeschränkten Personenkreis zur Nutzung zur Verfügung stehen. Offensichtlich ist diese Möglichkeit aber genau so vorgesehen.
Zu deiner Frage wer seine Ladestation zur Verfügung stellen würde, wenn er den Strom verschenken muss: Sowohl mein Vater als auch ich haben jeweils eine Wallbox die nur für eventuelle Gäste / Besucher bei uns reserviert ist.
MichaelEV meint
„Zu deiner Frage wer seine Ladestation zur Verfügung stellen würde, wenn er den Strom verschenken muss: Sowohl mein Vater als auch ich haben jeweils eine Wallbox die nur für eventuelle Gäste / Besucher bei uns reserviert ist.“
Und an dieser Wallbox lassen sie jeden Fremden laden? Besucher ist mal was vollkommen anderes.
MacGyver meint
Hast Du den ersten Satz gelesen? Scheinbar ist dieses Szenario im Layout der Förderung genau so vorgesehen.
Kona64 meint
In Holland hatte ich jetzt mehrfach den Fall von öffentlichen Ladesäulen die dann doch nur Wallboxen an privaten Stellplätzen waren. Zumeist dann zugeparkt, belegt oder hinter Schranken. Oft auch gar nicht zu finden.
Djebasch meint
Also ehrlich gesagt sollte vielleicht die ganze THG Quote nochmal überdacht werden…
Warum sagt man nicht einfach das jeder der eine Öffentlich zugängliche Ladesäule betriebt diese auch anmelden kann den Kontrollieren kann das eh keiner bei Einzel Ladesäulen…
Es gibt genug Ladesäulen die als Öffentlich Deklariert sind und dann auf LKW Höfen sich befinden, gerade in Oberhausen erst erlebt…
Es gibt aber auch Ladesäulen wo der Arzt um die Ecke an seinem Praxis Parkplatz 2 Ladeanschlüsse gemacht hat wo jeder ran kann.
Wie soll man das jetzt entscheiden?