Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht im EU-Produktsicherheitsrecht eine mögliche Grundlage für Ansprüche gegen Hersteller von E-Autos „mit gefährlichen Hochvoltbatterien“. Anlass ist eine Verfügung des Landgerichts Offenburg vom 16. Oktober 2026 in einem Verfahren um einen Cupra Born (Az. 2 O 356/25). Das Gericht hält dabei Ansprüche gegen den Seat-Konzern nach Artikel 37 der EU-Produktsicherheitsverordnung für möglich. Eine Verurteilung liegt bislang nicht vor.
Im Mittelpunkt steht der Batterie-Rückruf 93S4 beim Elektro-Kompaktwagen Cupra Born. Fehlerhafte Batteriemodule können nach einem vom Gericht ausgewerteten Datenbankauszug Reichweitenverlust und Brandgefahr verursachen. Neben kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer kommen nach Einschätzung des Gerichts auch Ansprüche gegen Seat als Herstellerkonzern infrage.
Artikel 37 der seit dem 13. Dezember 2024 geltenden EU-Produktsicherheitsverordnung verlangt bei Sicherheitsrückrufen „wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe“. Verantwortliche Unternehmen müssen grundsätzlich mindestens zwei Möglichkeiten anbieten: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres gleichwertiges Produkt oder Erstattung mindestens in Höhe des gezahlten Kaufpreises. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine Abhilfemaßnahme. Bei nicht fristgerecht oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossener Reparatur oder Ersatzleistung sieht die Vorschrift einen Erstattungsanspruch vor.
Dr. Stoll & Sauer bewertet den Hinweis des Landgerichts als wichtigen Ansatz für Autofahrer, deren Batterieprobleme trotz Rückrufs fortbestehen. Die Kanzlei hat eigenen Angaben nach bereits mehrere erstinstanzliche Entscheidungen wegen Batterieproblemen zugunsten von Autokäufern erstritten, darunter gegen Mercedes und Ford. Eine abschließende Klärung der Ansprüche nach Artikel 37 sei damit jedoch nicht verbunden. Die Beklagten im Offenburger Verfahren können bis zum 6. November 2026 Stellung nehmen.
Welche Ansprüche im Einzelfall bestehen, hängt von der Rückrufbetroffenheit, bisherigen Werkstattmaßnahmen und weiterhin vorhandenen Einschränkungen ab. Neben Ansprüchen gegen den Rückrufverantwortlichen können auch Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz infrage kommen. Ein Rückruf berechtige allerdings nicht automatisch zur Rückgabe des Fahrzeugs, erklärt Dr. Stoll & Sauer.
